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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
TAKG §1 Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Dr. W P, geb. am, A, St, vertreten durch E & H, Rechtsanwalts GmbH, Hg, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.11.2009, GZ: 15.1 4643/2009, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Dr. W P, geb. am, A, St, vertreten durch E & H, Rechtsanwalts GmbH, Hg, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.11.2009, GZ: 15.1 4643 aus 2009,, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe dem Grunde nach abgewiesen, dass der Spruch dahingehend ergänzt wird, dass es sich bei den vier Euterinjektoren um Synulox Compensatorium Injektoren vet für Kühe, die nicht in der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordung 2006 enthalten und somit zugelassen waren, handelt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe dem Grunde nach abgewiesen, dass der Spruch dahingehend ergänzt wird, dass es sich bei den vier Euterinjektoren um Synulox Compensatorium Injektoren vet für Kühe, die nicht in der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordung 2006 enthalten und somit zugelassen waren, handelt.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 2 Tage Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß Paragraph 19, VStG eine Strafe von € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 2 Tage Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von € 20,00; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Text
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 21.04.2009, als behandelnder Tierarzt am Betrieb Gh F, Sch, L, nach einer Behandlung dem Landwirt vier Euterinjektoren zur Nachbehandlung überlassen, die dieser dann auch am 24.04., 27.04., 30.04. und 03.05.2009 einer Kuh verabreicht habe, obwohl das In-Verkehr-Bringen von Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes den Bestimmungen der §§ 5, 5a und 7 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen verboten sei.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 21.04.2009, als behandelnder Tierarzt am Betrieb Gh F, Sch, L, nach einer Behandlung dem Landwirt vier Euterinjektoren zur Nachbehandlung überlassen, die dieser dann auch am 24.04., 27.04., 30.04. und 03.05.2009 einer Kuh verabreicht habe, obwohl das In-Verkehr-Bringen von Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes den Bestimmungen der Paragraphen 5, 5 a und 7 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen verboten sei.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 3 Abs 1 Z 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz BGBl. I Nr. 28/2002 i.d.g.F. verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 350,00 (3 Tage Ersatzarrest) gemäß § 13 Abs 1 Z 2 Tierarzneimittelkontrollgesetz verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Tierarzneimittelkontrollgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, i.d.g.F. verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 350,00 (3 Tage Ersatzarrest) gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Tierarzneimittelkontrollgesetz verhängt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Dr. Sh aus Lz mit dem Landwirt Gh F einen Betreuungsvertrag gemäß Tiergesundheitsdienstverordnung abgeschlossen hat. Der Berufungswerber kam auf Bitte des Landwirtes zu ihm um eine Nachbehandlung nach einer in Wien durchgeführten Operation eines Rindes vorzunehmen. Am Betrieb angekommen stellte der Berufungswerber fest, dass eine Operation des Rindes unumgänglich und unverzüglich notwendig sei, welche von ihm auch lege artis ausgeführt worden sei. Dr. Sh sei entgegen der entsprechenden Ankündigung jedoch nicht anwesend gewesen. Nach einer derartigen Operation sei es indiziert, den operierten Bereich mit Euterinjektoren zu versorgen. Der Berufungswerber habe daher diese Injektoren (antibiotische Penicillin-Salbe) im Wert von € 15,00 dem Landwirt unter der Auflage überlassen, dass der Betreuungstierarzt dies autorisiere. Die gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen seien auch durchgeführt worden. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes liege somit ein Therapienotstand, sowohl im Sinne des § 6 VStG als auch des § 7 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2006 vor. Zu einer fachgerechten Behandlung gehöre nicht nur die Operation selbst, sondern auch eine dementsprechende Nachbehandlung. Der Berufungswerber habe auf die Überwachung und Genehmigung der Nachbehandlung von Hrn. Dr. Sh vertraut. Im Übrigen lag ein Fall der Ersten Hilfe gemäß § 21 Abs 3 Tierärztegesetz vor. Der Produktname der Euterinjektoren laute Synulox Compensatorium Injektoren vet. Der enthaltene Wirkstoff Amoxillin falle unter die Gruppe der Penicilline, welche im Anhang zur Verordnung genannt seien. Dieses Arzneimittel sei in Österreich zugelassen und nach Gemeinschaftsrecht nicht verboten. Die Freigabe ist in den amtlichen Veterinärnachrichten wirksam kundgemacht worden. Gemäß § 7 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung sei die Abgabe von Veterinärarzneispezialitäten bei Vorliegen eines Therapienotstandes gestattet. Weiters stützt sich der Berufungswerber auf § 21 VStG, da sein Verschulden geringfügig sei.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Dr. Sh aus Lz mit dem Landwirt Gh F einen Betreuungsvertrag gemäß Tiergesundheitsdienstverordnung abgeschlossen hat. Der Berufungswerber kam auf Bitte des Landwirtes zu ihm um eine Nachbehandlung nach einer in Wien durchgeführten Operation eines Rindes vorzunehmen. Am Betrieb angekommen stellte der Berufungswerber fest, dass eine Operation des Rindes unumgänglich und unverzüglich notwendig sei, welche von ihm auch lege artis ausgeführt worden sei. Dr. Sh sei entgegen der entsprechenden Ankündigung jedoch nicht anwesend gewesen. Nach einer derartigen Operation sei es indiziert, den operierten Bereich mit Euterinjektoren zu versorgen. Der Berufungswerber habe daher diese Injektoren (antibiotische Penicillin-Salbe) im Wert von € 15,00 dem Landwirt unter der Auflage überlassen, dass der Betreuungstierarzt dies autorisiere. Die gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen seien auch durchgeführt worden. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes liege somit ein Therapienotstand, sowohl im Sinne des Paragraph 6, VStG als auch des Paragraph 7, Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2006 vor. Zu einer fachgerechten Behandlung gehöre nicht nur die Operation selbst, sondern auch eine dementsprechende Nachbehandlung. Der Berufungswerber habe auf die Überwachung und Genehmigung der Nachbehandlung von Hrn. Dr. Sh vertraut. Im Übrigen lag ein Fall der Ersten Hilfe gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Tierärztegesetz vor. Der Produktname der Euterinjektoren laute Synulox Compensatorium Injektoren vet. Der enthaltene Wirkstoff Amoxillin falle unter die Gruppe der Penicilline, welche im Anhang zur Verordnung genannt seien. Dieses Arzneimittel sei in Österreich zugelassen und nach Gemeinschaftsrecht nicht verboten. Die Freigabe ist in den amtlichen Veterinärnachrichten wirksam kundgemacht worden. Gemäß Paragraph 7, Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung sei die Abgabe von Veterinärarzneispezialitäten bei Vorliegen eines Therapienotstandes gestattet. Weiters stützt sich der Berufungswerber auf Paragraph 21, VStG, da sein Verschulden geringfügig sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgenden Feststellungen aus:
Der Berufungswerber war nicht Betreuungstierarzt des Landwirtes Gh F in Sch, L. Der Berufungswerber führte am 21.04.2009 eine Zitzenoperation am Rind Grelli durch und ließ vier Euterinjektoren Synulox Compensatorium Injektoren vet 12ST bei Gh F zur Nachbehandlung durch den Landwirt zurück. Dieser verabreichte die Zitzeninjektoren am 24.04., 27.04, 30.04. und 03.05.2009. Das Arzneimittel Synulox Compensatorium Injektoren vet ist weder in der Kundmachung vom 11.11.2008, die von 01.01. bis 01.05.2009 in Kraft war, noch in den folgenden Kundmachungen als Arzneispezialität angeführt und in den amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht.
Dass der Berufungswerber die Euterinjektoren durch Überlassen an den Landwirt Gh F in Verkehr gebracht hat, wurde von diesem nicht bestritten. Dass diese Arzneispezialität gemäß § 2 Abs 2 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung freigegeben war, ergibt sich aus den Kundmachungen der amtlichen Veterinärnachrichten nicht. Darüberhinaus ist festzuhalten, dass der Berufungswerber dies auch nicht dezitiert behauptet, sondern vielmehr nur darauf abstellt, dass der enthaltene Wirkstoff Amoxillin im Anhang der Verordnung genannt sei.Dass der Berufungswerber die Euterinjektoren durch Überlassen an den Landwirt Gh F in Verkehr gebracht hat, wurde von diesem nicht bestritten. Dass diese Arzneispezialität gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung freigegeben war, ergibt sich aus den Kundmachungen der amtlichen Veterinärnachrichten nicht. Darüberhinaus ist festzuhalten, dass der Berufungswerber dies auch nicht dezitiert behauptet, sondern vielmehr nur darauf abstellt, dass der enthaltene Wirkstoff Amoxillin im Anhang der Verordnung genannt sei.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 3 Abs 1 Z 1 TAKG das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes, entgegen den Bestimmungen der §§ 5, 5a und 7 des Arzneimittelgesetzes, sowie darauf basierender Verordnungen, verboten ist.In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, TAKG das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes, entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 5, 5 a und 7 des Arzneimittelgesetzes, sowie darauf basierender Verordnungen, verboten ist.
Gemäß § 2 Abs 11 des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (AMG) ist unter Inverkehrbringen das Vorrätighalten, das Feilbieten oder die Abgabe von Arzneimitteln zu verstehen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 11, des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (AMG) ist unter Inverkehrbringen das Vorrätighalten, das Feilbieten oder die Abgabe von Arzneimitteln zu verstehen.
Gemäß § 1 Abs 4 TAKG sind die Begriffsbestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes und des Futtermittelgesetzes auch als Begriffsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gültig.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, TAKG sind die Begriffsbestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes und des Futtermittelgesetzes auch als Begriffsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gültig.
Gemäß § 7 Abs 1 AMG dürfen Arzneispezialitäten im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereit gehalten werden, wenn sie vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen sind.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AMG dürfen Arzneispezialitäten im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereit gehalten werden, wenn sie vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen sind.
Gemäß § 3 Abs 2 TAKG dürfen Tierarzneimittel abweichend von Abs 1 in Verkehr gebracht werden, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 2, TAKG dürfen Tierarzneimittel abweichend von Absatz eins, in Verkehr gebracht werden, wenn
Es bleibt daher zu prüfen, ob durch den Einwand des Berufungswerbers, dass es sich um einen Therapienotstand gehandelt hat, keine Verwaltungsübertretung vorliegt. Dabei ist grundsätzlich einmal davon auszugehen, dass gemäß § 1 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2006 die Einbindung des Tierhalters bei Anwendung von Tierarzneimittel (Veterinärarzneispezialitäten) durch den Tierarzt nur nach den Prinzipien der §§ 20 und 21 des Tierärztegesetzes entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung im unbedingt notwendigen Ausmaß erlaubt ist. Gemäß § 2 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2006 können nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen Veterinärarzneispezialitäten gemäß den Vorgaben der Wirkstoffliste im Anhang frei gegeben werden, wobei die Freigabe durch Kundmachung in den amtlichen Veterinärnachrichten erfolgt. Synulox Compensatorium Injektoren vet waren zum Tatzeitpunkt nicht freigegeben. Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 TAKG ist unter einem Therapienotstand eine Situation zu verstehen, die sich dadurch auszeichnet, dass es für die entsprechende Behandlung eines Tieres oder einer Tierart kein in Österreich hiefür zugelassenes oder lieferbares Tierarzneimittel gibt.Es bleibt daher zu prüfen, ob durch den Einwand des Berufungswerbers, dass es sich um einen Therapienotstand gehandelt hat, keine Verwaltungsübertretung vorliegt. Dabei ist grundsätzlich einmal davon auszugehen, dass gemäß Paragraph eins, Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2006 die Einbindung des Tierhalters bei Anwendung von Tierarzneimittel (Veterinärarzneispezialitäten) durch den Tierarzt nur nach den Prinzipien der Paragraphen 20 und 21 des Tierärztegesetzes entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung im unbedingt notwendigen Ausmaß erlaubt ist. Gemäß Paragraph 2, Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2006 können nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen Veterinärarzneispezialitäten gemäß den Vorgaben der Wirkstoffliste im Anhang frei gegeben werden, wobei die Freigabe durch Kundmachung in den amtlichen Veterinärnachrichten erfolgt. Synulox Compensatorium Injektoren vet waren zum Tatzeitpunkt nicht freigegeben. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, TAKG ist unter einem Therapienotstand eine Situation zu verstehen, die sich dadurch auszeichnet, dass es für die entsprechende Behandlung eines Tieres oder einer Tierart kein in Österreich hiefür zugelassenes oder lieferbares Tierarzneimittel gibt.
Der Berufungswerber übersieht bei seinem Hinweis auf § 7 Abs 1 TAKG, dass er eben nicht Betreuungstierarzt im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes des Tierhalters war und somit dieses Tierarzneimittel dem Tierhalter nicht hätte überlassen dürfen. Ein Therapienotstand lag insofern nicht vor, da die Verabreichung des Arzneimittels durch den Betreuungstierarzt erfolgen hätte können. Unter einem Notstand versteht man nämlich allgemein einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil. Die Kuh war bereits operiert, die Nachbehandlung steht damit nicht in so engem zeitlichen Zusammenhang, dass einzig und allein durch Überlassen der nicht zugelassenen Arzneimittel diese zu bewerkstelligen war. Der Tierbesitzer verabreichte den ersten Injektor drei Tage nach der Operation am 24.04.2009. Es lag somit Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht vor. Indem der Berufungswerber die vier Euterinjektoren, somit ein Arzneimittel, welches zur Anwendung an Tieren bestimmt ist, die zur Gewinnung von Lebensmitteln vorgesehen sind, am 21.04.2009 Gh F überlassen hat, obwohl diese nicht in der Kundmachung zur Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2006 genannt waren und keine Ausnahme im Sinne des § 3 Abs 2 Z 3 TAKG vorgelegen ist, hat der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 1 Z 2 TAKG zu verantworten und ist mit Geldstrafe bis zu € 20.000,00, im Wiederholungsfalle bis zu € 40.000,00 zu bestrafen.Der Berufungswerber übersieht bei seinem Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, TAKG, dass er eben nicht Betreuungstierarzt im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes des Tierhalters war und somit dieses Tierarzneimittel dem Tierhalter nicht hätte überlassen dürfen. Ein Therapienotstand lag insofern nicht vor, da die Verabreichung des Arzneimittels durch den Betreuungstierarzt erfolgen hätte können. Unter einem Notstand versteht man nämlich allgemein einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil. Die Kuh war bereits operiert, die Nachbehandlung steht damit nicht in so engem zeitlichen Zusammenhang, dass einzig und allein durch Überlassen der nicht zugelassenen Arzneimittel diese zu bewerkstelligen war. Der Tierbesitzer verabreichte den ersten Injektor drei Tage nach der Operation am 24.04.2009. Es lag somit Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG nicht vor. Indem der Berufungswerber die vier Euterinjektoren, somit ein Arzneimittel, welches zur Anwendung an Tieren bestimmt ist, die zur Gewinnung von Lebensmitteln vorgesehen sind, am 21.04.2009 Gh F überlassen hat, obwohl diese nicht in der Kundmachung zur Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2006 genannt waren und keine Ausnahme im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, TAKG vorgelegen ist, hat der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, TAKG zu verantworten und ist mit Geldstrafe bis zu € 20.000,00, im Wiederholungsfalle bis zu € 40.000,00 zu bestrafen.
Es bleibt daher zu prüfen, ob die über den Berufungswerber verhängte Strafe schuld- und tatangemessen ist.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Der Zweck der übertretenen Norm ist im Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu sehen, insbesondere aber auch im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit. Der Berufungswerber hat darauf vertraut, dass der Tierhalter sich an seinen Betreuungstierarzt wenden wird und dieser die Verabreichung der Euterinjektoren überwachen wird.
Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur in Betracht, wenn beide Kriterien erfüllt sind (VwGH 16.03.1987, 87/10/0024).
§ 21 Abs 1 VStG ermächtigt die Behörde trotz der Verwendung des Wortes kann nicht zur Ermessungsübung. Dies ist als eine Anordnung zu verstehen, die der Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit die Rechtsmacht verschafft, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums den Beschuldigten zu ermahnen. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung verbleibt für die Annahme, dass die Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe (gegebenenfalls bei gleichzeitiger Ermahnung) offen stehe, kein Raum (VwGH 08.04.1981, 2495/80; 08.04.1988, 87/18/0081).Paragraph 21, Absatz eins, VStG ermächtigt die Behörde trotz der Verwendung des Wortes kann nicht zur Ermessungsübung. Dies ist als eine Anordnung zu verstehen, die der Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit die Rechtsmacht verschafft, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums den Beschuldigten zu ermahnen. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung verbleibt für die Annahme, dass die Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe (gegebenenfalls bei gleichzeitiger Ermahnung) offen stehe, kein Raum (VwGH 08.04.1981, 2495/80; 08.04.1988, 87/18/0081).
Dem Berufungswerber war bewusst, dass er, da er nicht Betreuungstierarzt war, die Euterinjektoren an den Landwirt nicht hätte abgeben dürfen. Nach eigenen Angaben tat er dies unter der Auflage, dass die Überlassung vom Betreuungstierarzt autorisiert werde. Da der Betreuungstierarzt entgegen der Ankündigung bereits zur Operation nicht erschienen ist, durfte der Berufungswerber nicht darauf vertrauen, dass dies der Fall sein werde. Dass er den Betreuungstierarzt kontaktiert hat, hat er nicht behauptet. Dieser verfügte zwar nicht über die entsprechenden Gerätschaften für die endoskopisch durchzuführende Zitzenoperation, jedoch wäre es kein Problem gewesen, die entsprechende Nachbehandlung durch die Applikation einer antibiotischen Penicillin-Salbe durch den Betreuungstierarzt zu organisieren. Das Verschulden des Berufungswerbers kann daher nicht als geringfügig betrachtet werden, da das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückbleibt.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als mildernd ist die Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Nettoeinkommen € 3.000,00 monatlich, Sorgepflichten für zwei Kinder und die Ehefrau) erscheint die verhängte Strafe zu hoch bemessen. Das Verschulden des Berufungswerbers war nicht derart gravierend, dass im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen eine so hohe Strafe zu verhängen ist. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat konnte im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen des § 13 TAKG die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden.Als mildernd ist die Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Nettoeinkommen € 3.000,00 monatlich, Sorgepflichten für zwei Kinder und die Ehefrau) erscheint die verhängte Strafe zu hoch bemessen. Das Verschulden des Berufungswerbers war nicht derart gravierend, dass im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen eine so hohe Strafe zu verhängen ist. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat konnte im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen des Paragraph 13, TAKG die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden.
Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz fallen gemäß § 64 VStG durch diese Entscheidung nicht an, der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Strafverfahrens war als Folge der Herabsetzung der verhängten Strafe entsprechend zu reduzieren.Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz fallen gemäß Paragraph 64, VStG durch diese Entscheidung nicht an, der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Strafverfahrens war als Folge der Herabsetzung der verhängten Strafe entsprechend zu reduzieren.
Schlagworte
Tierarzneimittelkontrollgesetz; Therapienotstand; entsprechende Behandlung; Nachbehandlung; Injektor; Betreuungstierarzt; überlassenZuletzt aktualisiert am
21.09.2011