RS Uvs 2010/12/13 VwSen-340060/20/Br/Th

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Veröffentlicht am 13.12.2010
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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991

Rechtssatz

Die Nichterfüllung eines Abschussplans ist als Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG zu qualifizieren. Die faktische Umkehr der Beweislast bedeutet jedoch nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Diesfalls kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplans verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden (vgl. hiezu VwGH 27.5.2010, 2008/03/0101).Die Nichterfüllung eines Abschussplans ist als Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu qualifizieren. Die faktische Umkehr der Beweislast bedeutet jedoch nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Diesfalls kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplans verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden vergleiche hiezu VwGH 27.5.2010, 2008/03/0101).

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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