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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2 2. SatzRechtssatz
Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, dass dieser seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz des VStG hat der Beschuldigte die behauptete Schuldlosigkeit nicht etwa unter Beweis zu stellen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit hat er aber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachvorbringen zu geschehen, worin aber gewöhnlich noch keine hinreichende Glaubhaftmachung der damit behaupteten Tatsache erblickt werden kann. Es ist daher ein solches Vorbringen – von Ausnahmefällen – wie etwa hinsichtlich notorischer Tatsachen, abgesehen – durch die Beibringung bzw. Stellung konkreter Beweisanträge, entsprechend zu untermauern. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Berufung Folge gegeben, da der Berufungswerber überzeugend darlegen konnte, dass er als Lenker für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung ausscheidet.Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, dass dieser seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz des VStG hat der Beschuldigte die behauptete Schuldlosigkeit nicht etwa unter Beweis zu stellen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit hat er aber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachvorbringen zu geschehen, worin aber gewöhnlich noch keine hinreichende Glaubhaftmachung der damit behaupteten Tatsache erblickt werden kann. Es ist daher ein solches Vorbringen – von Ausnahmefällen – wie etwa hinsichtlich notorischer Tatsachen, abgesehen – durch die Beibringung bzw. Stellung konkreter Beweisanträge, entsprechend zu untermauern. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Berufung Folge gegeben, da der Berufungswerber überzeugend darlegen konnte, dass er als Lenker für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung ausscheidet.
Schlagworte
von Amts wegen, Beweislast, Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit, Mitwirkungspflicht, Radarmessung, GeschwindigkeitsüberschreitungZuletzt aktualisiert am
13.09.2011