RS Uvs 2011/1/3 Senat-ME-10-0104

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Veröffentlicht am 03.01.2011
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Rechtssatz

Voraussetzung für den Verfall gemäß § 37 Abs. 5 VStG ist, dass sich die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Indem die Behörde kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, sondern unmittelbar nach Einlangen der Anzeige den Verfall der eingehobenen Sicherheitsleistung verfügt hat, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.Voraussetzung für den Verfall gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG ist, dass sich die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Indem die Behörde kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, sondern unmittelbar nach Einlangen der Anzeige den Verfall der eingehobenen Sicherheitsleistung verfügt hat, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug der Strafe sichern, diesen aber nicht ersetzen.Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug der Strafe sichern, diesen aber nicht ersetzen.

Der unverzügliche Verfall einer Sicherheitsleistung, ohne davor den Versuch unternommen zu haben, ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen, steht im Widerspruch zu den Garantien des Art. 6 EMRK.Der unverzügliche Verfall einer Sicherheitsleistung, ohne davor den Versuch unternommen zu haben, ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen, steht im Widerspruch zu den Garantien des Artikel 6, EMRK.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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