Norm
KFG 1967 §20 Abs1 Z4 litaRechtssatz
Eine Nachfahrt zum Zwecke der Anhaltung von - die Anhaltezeichen missachtenden - Fahrzeuglenkern durch Mautaufsichtsorgane, deren Kontrollfahrzeuge Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 lit. a KFG 1967 sind, dient der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes, wobei sie nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden sind.Eine Nachfahrt zum Zwecke der Anhaltung von - die Anhaltezeichen missachtenden - Fahrzeuglenkern durch Mautaufsichtsorgane, deren Kontrollfahrzeuge Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, KFG 1967 sind, dient der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes, wobei sie nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011