Norm
KFG 1967 §20 Abs1 Z4 litaSpruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegt, sie sei als Fahrzeuglenkerin des KFZ, ***, am *** um *** Uhr, auf der ***, Gemeindegebiet ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren.
(144 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz).
Es wurde ihr eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zur Last gelegt und wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt, weiters ein Verfahrenskostenbeitrag von € 2,50 vorgeschrieben.Es wurde ihr eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zur Last gelegt und wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt, weiters ein Verfahrenskostenbeitrag von € 2,50 vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der Rechtsmittelwerberin mit der Begründung, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein Einsatzfahrzeug der ASFINAG Mautaufsicht, bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt um eine Mautprellerverfolgung gehandelt habe. Es sei daher § 26a StVO 1960 anzuwenden und werde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt.Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der Rechtsmittelwerberin mit der Begründung, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein Einsatzfahrzeug der ASFINAG Mautaufsicht, bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt um eine Mautprellerverfolgung gehandelt habe. Es sei daher Paragraph 26 a, StVO 1960 anzuwenden und werde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt.
Mit diesem Vorbringen ist die Berufungswerberin im Recht und wird dazu ausgeführt wie folgt:
§ 26a Abs. 1 StVO 1960 lautet:Paragraph 26 a, Absatz eins, StVO 1960 lautet:
„Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.“„Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 6 b,, Ziffer 6 c,, Ziffer 6 d,, Ziffer 7 a,, Ziffer 7 b,, Ziffer 8 a,, Ziffer 8 b,, und Ziffer 8 c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.“
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 hat die Mautordnung die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 20 Abs. 1 Z. 4 lit. a Kraftfahrgesetz 1967) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 hat die Mautordnung die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967) zu enthalten.
Gemäß Punkt 9.3 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs Teil B sind die Kontrollfahrzeuge der Mautaufsichtsorgane Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 lit. a KFG 1967.Gemäß Punkt 9.3 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs Teil B sind die Kontrollfahrzeuge der Mautaufsichtsorgane Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, KFG 1967.
§ 18 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 lautet:Paragraph 18, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 lautet:
(1) Die Mautaufsichtsorgane wirken an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß § 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß § 28 mit.(1) Die Mautaufsichtsorgane wirken an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß Paragraph 19,, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß Paragraph 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß Paragraph 28, mit.
(2) Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, S. 3, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt § 44b Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159.(2) Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Amtsblatt Nummer L 370 vom 31. Dezember 1985, Seite 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 71 vom 10. März 2004, Seite 3, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159.
Indem die Mautaufsichtsorgane zur Anhaltung von Fahrzeuglenkern berechtigt sind, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Nachfahrt zum Zwecke der Anhaltung die Anhaltezeichen missachtender Fahrzeuglenker für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, die Mautaufsichtsorgane dabei folglich nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden sind.
Die Berufungswerberin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Fahrt der Mautprellerverfolgung diente und war diese daher an die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen von 130 km/h nicht gebunden.
Es war daher spruchgemäß mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011