TE Uvs Bescheid 2011/1/3 Senat-ME-09-0143

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Veröffentlicht am 03.01.2011
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Norm

KFG 1967 §20 Abs1 Z4 lita
StVO 1960 §26a Abs1
  1. KFG 1967 § 20 heute
  2. KFG 1967 § 20 gültig ab 01.11.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. KFG 1967 § 20 gültig von 16.12.2020 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 20 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 20 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 20 gültig von 27.07.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 20 gültig von 09.06.2016 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 20 gültig von 10.07.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  9. KFG 1967 § 20 gültig von 17.12.2014 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2014
  10. KFG 1967 § 20 gültig von 26.02.2013 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  11. KFG 1967 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  12. KFG 1967 § 20 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  13. KFG 1967 § 20 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 20 gültig von 27.06.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  15. KFG 1967 § 20 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  16. KFG 1967 § 20 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  17. KFG 1967 § 20 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  18. KFG 1967 § 20 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  19. KFG 1967 § 20 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  20. KFG 1967 § 20 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 20 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  22. KFG 1967 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  23. KFG 1967 § 20 gültig von 24.08.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  24. KFG 1967 § 20 gültig von 31.12.1982 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982
  1. StVO 1960 § 26a heute
  2. StVO 1960 § 26a gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 26a gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 26a gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  5. StVO 1960 § 26a gültig von 14.01.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  6. StVO 1960 § 26a gültig von 01.06.2014 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2014
  7. StVO 1960 § 26a gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 26a gültig von 26.03.2009 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  9. StVO 1960 § 26a gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 26a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 26a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 26a gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegt, sie sei als Fahrzeuglenkerin des KFZ, ***, am *** um *** Uhr, auf der ***, Gemeindegebiet ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren.

(144 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz).

Es wurde ihr eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zur Last gelegt und wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt, weiters ein Verfahrenskostenbeitrag von € 2,50 vorgeschrieben.Es wurde ihr eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zur Last gelegt und wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt, weiters ein Verfahrenskostenbeitrag von € 2,50 vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der Rechtsmittelwerberin mit der Begründung, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein Einsatzfahrzeug der ASFINAG Mautaufsicht, bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt um eine Mautprellerverfolgung gehandelt habe. Es sei daher § 26a StVO 1960 anzuwenden und werde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt.Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der Rechtsmittelwerberin mit der Begründung, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein Einsatzfahrzeug der ASFINAG Mautaufsicht, bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt um eine Mautprellerverfolgung gehandelt habe. Es sei daher Paragraph 26 a, StVO 1960 anzuwenden und werde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt.

Mit diesem Vorbringen ist die Berufungswerberin im Recht und wird dazu ausgeführt wie folgt:

§ 26a Abs. 1 StVO 1960 lautet:Paragraph 26 a, Absatz eins, StVO 1960 lautet:

„Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.“„Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 6 b,, Ziffer 6 c,, Ziffer 6 d,, Ziffer 7 a,, Ziffer 7 b,, Ziffer 8 a,, Ziffer 8 b,, und Ziffer 8 c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.“

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 hat die Mautordnung die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 20 Abs. 1 Z. 4 lit. a Kraftfahrgesetz 1967) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 hat die Mautordnung die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967) zu enthalten.

Gemäß Punkt 9.3 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs Teil B sind die Kontrollfahrzeuge der Mautaufsichtsorgane Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 lit. a KFG 1967.Gemäß Punkt 9.3 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs Teil B sind die Kontrollfahrzeuge der Mautaufsichtsorgane Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, KFG 1967.

§ 18 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 lautet:Paragraph 18, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 lautet:

(1) Die Mautaufsichtsorgane wirken an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß § 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß § 28 mit.(1) Die Mautaufsichtsorgane wirken an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß Paragraph 19,, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß Paragraph 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß Paragraph 28, mit.

(2) Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, S. 3, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt § 44b Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159.(2) Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Amtsblatt Nummer L 370 vom 31. Dezember 1985, Seite 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 71 vom 10. März 2004, Seite 3, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159.

Indem die Mautaufsichtsorgane zur Anhaltung von Fahrzeuglenkern berechtigt sind, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Nachfahrt zum Zwecke der Anhaltung die Anhaltezeichen missachtender Fahrzeuglenker für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, die Mautaufsichtsorgane dabei folglich nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden sind.

Die Berufungswerberin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Fahrt der Mautprellerverfolgung diente und war diese daher an die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen von 130 km/h nicht gebunden.

Es war daher spruchgemäß mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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