Norm
StVO 1960 §82 Abs1Rechtssatz
Das Abstellen des Fahrzeuges ohne polizeiliches Kennzeichen auf einem Grünstreifen neben der Fahrbahn erfüllt den Tatbestand des § 82 Abs. 2 StVO 1960, zumal das Vorhandensein einer Grünfläche neben der Fahrbahn einer Wertung der gesamten Fläche als Straße nicht entgegen steht. Ebenso ändert auch eine Trennung von Fahrbahnen durch bauliche Anlagen, Rasenflächen und dgl. nichts an deren einheitlichem Begriff als Straße.Das Abstellen des Fahrzeuges ohne polizeiliches Kennzeichen auf einem Grünstreifen neben der Fahrbahn erfüllt den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960, zumal das Vorhandensein einer Grünfläche neben der Fahrbahn einer Wertung der gesamten Fläche als Straße nicht entgegen steht. Ebenso ändert auch eine Trennung von Fahrbahnen durch bauliche Anlagen, Rasenflächen und dgl. nichts an deren einheitlichem Begriff als Straße.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011