RS Uvs 2011/1/3 Senat-HL-10-2036

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Veröffentlicht am 03.01.2011
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Norm

StVO 1960 §82 Abs1
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Das Abstellen des Fahrzeuges ohne polizeiliches Kennzeichen auf einem Grünstreifen neben der Fahrbahn erfüllt den Tatbestand des § 82 Abs. 2 StVO 1960, zumal das Vorhandensein einer Grünfläche neben der Fahrbahn einer Wertung der gesamten Fläche als Straße nicht entgegen steht. Ebenso ändert auch eine Trennung von Fahrbahnen durch bauliche Anlagen, Rasenflächen und dgl. nichts an deren einheitlichem Begriff als Straße.Das Abstellen des Fahrzeuges ohne polizeiliches Kennzeichen auf einem Grünstreifen neben der Fahrbahn erfüllt den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960, zumal das Vorhandensein einer Grünfläche neben der Fahrbahn einer Wertung der gesamten Fläche als Straße nicht entgegen steht. Ebenso ändert auch eine Trennung von Fahrbahnen durch bauliche Anlagen, Rasenflächen und dgl. nichts an deren einheitlichem Begriff als Straße.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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