RS Uvs 2011/1/3 Senat-HL-10-2036

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Veröffentlicht am 03.01.2011
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Rechtssatz

Indem die Berufungswerberin das Fahrzeug, das einer Verwertung durch den Abfallverband zugeführt werden sollte, nicht unmittelbar vor der Abholung, sondern einige Zeit vor dem (bereits vereinbarten) (Abhol)Termin abstellte, trifft sie ein (bloß) geringfügiges Verschulden an der Übertretung des § 82 Abs. 2 StVO 1960.Indem die Berufungswerberin das Fahrzeug, das einer Verwertung durch den Abfallverband zugeführt werden sollte, nicht unmittelbar vor der Abholung, sondern einige Zeit vor dem (bereits vereinbarten) (Abhol)Termin abstellte, trifft sie ein (bloß) geringfügiges Verschulden an der Übertretung des Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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