Norm
VStG §21Rechtssatz
Indem die Berufungswerberin das Fahrzeug, das einer Verwertung durch den Abfallverband zugeführt werden sollte, nicht unmittelbar vor der Abholung, sondern einige Zeit vor dem (bereits vereinbarten) (Abhol)Termin abstellte, trifft sie ein (bloß) geringfügiges Verschulden an der Übertretung des § 82 Abs. 2 StVO 1960.Indem die Berufungswerberin das Fahrzeug, das einer Verwertung durch den Abfallverband zugeführt werden sollte, nicht unmittelbar vor der Abholung, sondern einige Zeit vor dem (bereits vereinbarten) (Abhol)Termin abstellte, trifft sie ein (bloß) geringfügiges Verschulden an der Übertretung des Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011