TE Uvs Bescheid 2011/1/3 Senat-HL-10-2036

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2011
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Norm

StVO 1960 §82 Abs1
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, von einer Strafverhängung abgesehen, die Berufungswerberin jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt wird.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, insoferne Folge gegeben, als gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, von einer Strafverhängung abgesehen, die Berufungswerberin jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin spruchgemäß wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit....: ***

Ort..... : Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst dem Strkm.

*** (Freiland)

Fahrzeug: PKW (***, *** lackiert

Tatbeschreibung

Das Kraftfahrzeug ohne Kennzeichentafeln auf der Straße ohne Bewilligung aufgestellt.

Übertretungsnorm: § 82 Abs.2, § 99 Abs.3 Iit.d StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 3, Iit.d StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs.3 Iit.d StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit.d StVO 1960

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 40,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag

€ 4,--

Rechtsgrundlage

§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

Gesamtbetrag: € 44,--„

Begründet wurde die gegenständliche Entscheidung seitens der Erstbehörde nach Hinweis auf das durchgeführte Verfahren und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Deliktsetzung durch die Beschuldigte als erwiesen anzusehen sei, weshalb die Behörde mit Strafverhängung vorzugehen gehabt habe und die Höhe der verhängten Strafe dem Tatunwert und dem Verschulden bei Deliktsetzung angemessen erscheine.

Mittels der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung macht die Rechtsmittelwerberin geltend, dass sie ihres Erachtens nach, das ihr angelastete Delikt nicht gesetzt habe, vielmehr sei das bezeichnete Fahrzeug ganz am Rande der Straße auf einem Grünstreifen gestanden, sohin nicht mehr auf der Fahrbahn, sowie sie darüber hinaus weder eine Straßenbeleuchtung noch eine Hinweistafel abgedeckt habe. Diesbezüglich habe sie über den Abstellungsort des Fahrzeuges auch Fotos angefertigt, sowie ebenfalls eine Skizze, welche sie ihrer Berufung beilege und ersuche, das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Im Zuge der seitens der Berufungsbehörde in der Sache durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Rechtsmittelwerberin auf Befragen an, das verfahrensgegenständliche Fahrzeuge, also der *** ***, sei so wie von dem auf ihr mit der Berufung vorgelegten Lichtbild gezeigt, der Kopie eines Digitalfotos, zum angelasteten Tatzeitpunkt abgestellt gewesen. Sohin also mindestens 60 cm vom Fahrbahnrand entfernt in dem neben der Straßen befindlichen Grünstreifen. Wie bereits vorgebracht, sei vorgesehen gewesen, das Fahrzeug vom zuständigen Abfallverband abholen zu lassen. Dieser hätte ihr auch die Auskunft erteilt, sie solle ihr Fahrzeug am Fahrbahnrand zur Abholung abstellen. In der Windschutzscheibe des Fahrzeuges habe sich ein entsprechender Hinweis bezüglich des Abholens befunden. Weiters sei es zutreffend, dass sie dann auch mit den einschreitenden Beamten gesprochen habe, wobei sie diese ebenfalls darauf hingewiesen hätte, dass das Fahrzeug demnächst abgeholt werde. Am Tag des Einschreitens der Polizeibeamten habe sie nochmals beim Abfallverband angerufen und sei ihr dort gesagt worden, dass sich die Polizeibeamten ebenfalls erkundigt hätten, ob die von ihr bezüglich der Abholung gemachten Angaben das Fahrzeug betreffend richtig seien. Eine Anzeigelegung hätten ihr die Polizeibeamten jedenfalls nach Abschluss der Amtshandlung nicht mitgeteilt. Sie habe die Auffassung vertreten, dass eigentlich alles in Ordnung sei und dann erst aufgrund der Erlassung der Strafverfügung durch die X von der seitens der Polizeibeamten gelegten Anzeige erfahren.Im Zuge der seitens der Berufungsbehörde in der Sache durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Rechtsmittelwerberin auf Befragen an, das verfahrensgegenständliche Fahrzeuge, also der *** ***, sei so wie von dem auf ihr mit der Berufung vorgelegten Lichtbild gezeigt, der Kopie eines Digitalfotos, zum angelasteten Tatzeitpunkt abgestellt gewesen. Sohin also mindestens 60 cm vom Fahrbahnrand entfernt in dem neben der Straßen befindlichen Grünstreifen. Wie bereits vorgebracht, sei vorgesehen gewesen, das Fahrzeug vom zuständigen Abfallverband abholen zu lassen. Dieser hätte ihr auch die Auskunft erteilt, sie solle ihr Fahrzeug am Fahrbahnrand zur Abholung abstellen. In der Windschutzscheibe des Fahrzeuges habe sich ein entsprechender Hinweis bezüglich des Abholens befunden. Weiters sei es zutreffend, dass sie dann auch mit den einschreitenden Beamten gesprochen habe, wobei sie diese ebenfalls darauf hingewiesen hätte, dass das Fahrzeug demnächst abgeholt werde. Am Tag des Einschreitens der Polizeibeamten habe sie nochmals beim Abfallverband angerufen und sei ihr dort gesagt worden, dass sich die Polizeibeamten ebenfalls erkundigt hätten, ob die von ihr bezüglich der Abholung gemachten Angaben das Fahrzeug betreffend richtig seien. Eine Anzeigelegung hätten ihr die Polizeibeamten jedenfalls nach Abschluss der Amtshandlung nicht mitgeteilt. Sie habe die Auffassung vertreten, dass eigentlich alles in Ordnung sei und dann erst aufgrund der Erlassung der Strafverfügung durch die römisch zehn von der seitens der Polizeibeamten gelegten Anzeige erfahren.

Der in der Sache als Zeuge befragte Meldungsleger gab an, er könne sich an die Amtshandlung noch erinnern, wobei er einfach gemeinsam mit einem Kollegen nach erfolgter Aufforderung durch die Straßenverwaltung, dies deshalb, weil der Grünstreifen neben der Fahrbahn nicht gemäht werden konnte, gegenständlichenfalls eingeschritten sei. Die Berufungswerberin habe sich zum Zeitpunkt ihres Einschreitens in unmittelbarer Nähe des abgestellten Fahrzeuges befunden und habe er auch mit ihr gesprochen, wobei er sie eben damit konfrontiert hätte, dass das Fahrzeug mittlerweile schon lange dort stehe, woraufhin die Berufungswerberin gesagt hätte, das Fahrzeug weder demnächst abgeholt werden. Wobei es – auf Vorhalt des von der Berufungswerberin angefertigten Digitalfotos – zutreffend sein wird, dass das Fahrzeug auch zum Zeitpunkt seines Einschreitens in dieser Art abgestellt war. Er habe jedenfalls im Zuge der Amtshandlung die Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nicht weiter so stehen bleiben dürfe und dass sie es verbringen solle. Ebenso habe er die Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass er eine Anzeige legen werde.

Nach der Befragung des Zeugen gab die Berufungswerberin an, es sei nicht zutreffend, dass der Beamte etwas von einer Anzeigelegung erwähnt hätte, sie sei wie bereits ausgeführt, davon ausgegangen, dass mit dem Einschreiten der Beamten die Sache erledigt sei.

Nach dem Abschluss des Beweisverfahrens hielt die Berufungswerberin den gestellten Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufrecht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu wie folgt erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit ist eine Bewilligung nach Abs. 2 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichen erforderlich.Gemäß Absatz 2, leg.cit ist eine Bewilligung nach Absatz 2, auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichen erforderlich.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger – oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger – oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO sind sohin Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge, wobei das Vorhandensein einer Grünfläche neben der Fahrbahn an der Wertung dieser gesamten Fläche als Straßen nicht entgegen steht. Sowie etwa auch eine Trennung von Fahrbahn durch bauliche Anlagen, Rasenflächen und dgl. nichts an der Einheitlichkeit an der Straße ändert.Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO sind sohin Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge, wobei das Vorhandensein einer Grünfläche neben der Fahrbahn an der Wertung dieser gesamten Fläche als Straßen nicht entgegen steht. Sowie etwa auch eine Trennung von Fahrbahn durch bauliche Anlagen, Rasenflächen und dgl. nichts an der Einheitlichkeit an der Straße ändert.

Unbestritten ist weiters festzustellen, dass die Berufungswerberin das Fahrzeug sowie vom Meldungsleger angegeben und auch auf der von ihr vorgelegten Kopie eines Digitalfotos ersichtlich, etwas neben der Fahrbahn auf einem Grünstreifen, dies ohne polizeiliches Kennzeichen, abgestellt hat. Bereits alleine aus diesen Feststellungen ist deshalb, zumal der Abstellort des Fahrzeuges noch zum Bereich der Straße zählt, die Erfüllung des ihr angelasteten Tatbestandes des § 82 Abs. 2 StVO durch die Berufungswerberin abzuleiten. Dies weil für die derartige Abstellung des Fahrzeuges ohne Kennzeichen eine Bewilligung nach § 82 Abs. 2 StVO erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe waren deshalb gegeben, wobei allerdings die Behörde gemäß § 21 Abs. 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Allerdings kann die Behörde den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Unbestritten ist weiters festzustellen, dass die Berufungswerberin das Fahrzeug sowie vom Meldungsleger angegeben und auch auf der von ihr vorgelegten Kopie eines Digitalfotos ersichtlich, etwas neben der Fahrbahn auf einem Grünstreifen, dies ohne polizeiliches Kennzeichen, abgestellt hat. Bereits alleine aus diesen Feststellungen ist deshalb, zumal der Abstellort des Fahrzeuges noch zum Bereich der Straße zählt, die Erfüllung des ihr angelasteten Tatbestandes des Paragraph 82, Absatz 2, StVO durch die Berufungswerberin abzuleiten. Dies weil für die derartige Abstellung des Fahrzeuges ohne Kennzeichen eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz 2, StVO erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe waren deshalb gegeben, wobei allerdings die Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Allerdings kann die Behörde den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne der zitierten Bestimmung setzt sohin ein Verschulden des Täters voraus, wobei allerdings der Tatbestand des § 21 Abs. 1 VStG erfüllt ist, wenn – unabhängig von der Schuldform, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ein derartiges geringfügiges Verschulden billigt die Berufungsbehörde der Rechtsmittelwerberin aus dem Grunde zu, weil sie das Fahrzeug nur aus dem Grund ohne Kennzeichen abgestellt hat, um es der Verwertung durch den Abfallverband zuzuführen, wobei sie bereits einen Termin für die Abholung vereinbart hatte und das Fahrzeug einige Zeit vor diesem Termin auf der Straße abstellte. Ein Verschulden trifft sie dahingehend, als sie das Fahrzeug eben nicht unmittelbar vor der Abholung abstellte, worauf sie bereits durch den einschreitenden Polizeibeamten und in der Folge auch durch die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen wurde.Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne der zitierten Bestimmung setzt sohin ein Verschulden des Täters voraus, wobei allerdings der Tatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, VStG erfüllt ist, wenn – unabhängig von der Schuldform, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ein derartiges geringfügiges Verschulden billigt die Berufungsbehörde der Rechtsmittelwerberin aus dem Grunde zu, weil sie das Fahrzeug nur aus dem Grund ohne Kennzeichen abgestellt hat, um es der Verwertung durch den Abfallverband zuzuführen, wobei sie bereits einen Termin für die Abholung vereinbart hatte und das Fahrzeug einige Zeit vor diesem Termin auf der Straße abstellte. Ein Verschulden trifft sie dahingehend, als sie das Fahrzeug eben nicht unmittelbar vor der Abholung abstellte, worauf sie bereits durch den einschreitenden Polizeibeamten und in der Folge auch durch die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen wurde.

Das diesbezügliche Verschulden der Berufungswerberin ist allerdings als geringfügig anzusehen, zumal ihr tatbildmäßiges Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Da ebenfalls die Folgen der gesetzten Übertretung unbedeutend geblieben sind, war es der Rechtsmittelbehörde möglich, von der Strafverhängung abzusehen, wobei allerdings die Berufungswerberin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens wie im Spruch des Berufungsbescheides ausgeführt zu ermahnen war.

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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