Norm
KFG 1967 §102 Abs3Rechtssatz
Das Verbot, während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst jede Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung, wobei es deshalb nicht darauf ankommt, ob der Lenker tatsächlich während der Fahrt telefoniert hat oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011