Norm
KFG 1967 §102 Abs3Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, € 12,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, € 12,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:
„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit • *** – *** Uhr
Ort • *** auf der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** nächst dem Strkm. ***
Fahrzeug: PKW ***
Tatbeschreibung
Das Kraftfahrzeug gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert, wobei Ihnen nach der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 50,-- angeboten wurde und Sie die Bezahlung verweigerten.Das Kraftfahrzeug gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert, wobei Ihnen nach der Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 50,-- angeboten wurde und Sie die Bezahlung verweigerten.
Übertretungsnorm: § 102 Abs.3 5.Satz, § 134 Abs.3c KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs.3c KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 102, Absatz 3, 5.Satz, Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG 1967 Strafnorm: Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG 1967
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 60,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag
€ 6,--
Rechtsgrundlage
§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
Gesamtbetrag: € 66,--„
Begründend führte die Erstbehörde zu dieser Entscheidung nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmung aus, dass die dem Beschuldigten angelastete Übertretung auf Basis des durchgeführten Verfahrens als erwiesen anzusehen sei und deshalb die gegenständliche Strafe zu verhängen gewesen wäre, welche ihrer Höhe nach dem Verschulden bei Deliktsetzung und auch dem Tatunwert angemessen sei.
Mittels der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, die Erstbehörde habe in dem von ihr durchgeführten Beweisverfahren nur den Meldungsleger einvernommen und das Straferkenntnis anschließend in freier Beweiswürdigung ohne seine persönliche Befragung erlassen. Wobei in der Entscheidung der Schluss gezogen werde, dass der Beamte durch Ablegung seines Diensteides und seine Schulung für Verkehrsvorgänge eine entsprechend korrekte Wahrnehmung getätigt hätte, weshalb auf die von ihm eingebrachten Einwände nicht eingegangen worden sei. Ebenso sei sein Antrag auf Abhaltung eines Ortsaugenscheines, dies zum Beweis dafür, dass es nicht möglich sei, in der geschilderten Weise, die ihm angelastete Übertretung zu beobachten, nicht nachgekommen worden. Vielmehr sei in der Beweiswürdigung seitens der Behörde festgehalten, dass bei einer vorsätzlich falschen Aussage das Exekutivorgan seine Amtspflicht verletzt hätte. Allerdings habe er nie von einer vorsätzlichen oder falschen Anzeige gesprochen, bzw. auch nicht davon ausgegangen, vielmehr hätte er in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass auch Polizisten einem Irrtum unterliegen oder sich täuschen könnten, womit er in keinerlei Weise eine absichtliche Handlung des Meldungslegers unterstellt hätte.
Nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschuldigte sich der Berufungswerber bezüglich des in Aussicht genommenen Termines unter Hinweis auf eine plötzlich aufgetretene Augenerkrankung und ersuchte einen neuen Verhandlungstermin anzuberaumen. Zu der neuerlich anberaumten mündlichen Verhandlung ist der Berufungswerber ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Im Zuge dieser Verhandlung gab nach Verlesung der Verfahrensakte der als Zeuge befragte Meldungsleger an, es sei seiner Erinnerung nach so gewesen, dass er mit dem Dienstmotorrad fahrend einen ihm entgegen kommenden Fahrzeuglenker wahrgenommen habe, welcher während der Fahrt telefonierte, wobei er einwandfrei habe erkennen können, dass der nunmehrige Berufungswerber ein Handy in der Hand gehalten hätte. Aus diesem Grunde habe er das Dienstmotorrad gewendet und sei dem Berufungswerber nachgefahren sowie er anschließend eine Anhaltung durchgeführt hätte. Nach der Anhaltung habe der Berufungswerber zunächst nicht in Abrede gestellt, während der Fahrt telefoniert zu haben, vielmehr habe er das geführte Telefonat auf Vorhalt sogar zugegeben. Aus diesem Grunde habe er ein Organmandat ausstellen wollen, woraufhin der Berufungswerber gefragt habe, wieviel dies kostet. Er habe ihm den Betrag von € 50,-- genannt und hätte der Berufungswerber dann plötzlich gesagt, dass er diesen Betrag nicht zahlen werde, vielmehr solle ihm die angebliche Übertretung nachgewiesen werden. Ebenso habe er darauf hingewiesen, dass er das Gespräch am Gerät nicht angenommen, sondern am Handy die Taste zum Abdrücken betätigt hätte. Im Zuge der geführten Amtshandlung sei der Berufungswerber nochmals angerufen worden, wobei er dieses Gespräch dann tatsächlich abdrückte. In der Folge habe er die Daten des Berufungswerbers aufgenommen und ihn informiert, dass er ihn zur Anzeige bringen werde. Nach Vorhalt der Ausführungen des Berufungswerbers dahingehend, ob er sich unter Umständen bezüglich des geführten Telefonates bzw. der Verwendung des Gerätes geirrt haben könnte, gab der Zeuge an, dies sei sicherlich nicht der Fall gewesen, er hätte ganz konkret wahrgenommen, wie der Berufungswerber mit dem Handy telefoniert habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu wie folgt erwogen:
Gemäß § 102 Abs. 3 5. Satz KFG ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.Gemäß Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.
Gemäß § 134 Abs. 3 c KFG begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von € 50,-- zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 72,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.Gemäß Paragraph 134, Absatz 3, c KFG begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von € 50,-- zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 72,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
Die Berufungsbehörde legt jedenfalls ihrer Entscheidung die Feststellung zugrunde, dass der Rechtsmittelwerber während der Fahrt ein „Handy“ verwendet hat, wobei sie dem Meldungsleger als geschultes Organ der Verkehrsaufsicht, woraufhin ebenfalls die Erstbehörde bereits hingewiesen hat, zubilligt, eine derartige Wahrnehmung selbst als ein mit einem Motorrad entgegenkommender Verkehrsteilnehmer zu machen, wobei der Meldungsleger seine Wahrnehmungen als Zeuge vor der Berufungsbehörde bestätigt hat; sowie keinerlei Veranlassung gesehen werden konnte, warum er die ihm unbekannte Person des Berufungswerbers etwa wahrheitswidrig hätte belasten wollen. Ein etwaiger Hinweis auf eine mangelnde Objektivität des Meldungslegers war jedenfalls nicht zu erkennen. Darüberhinaus hat sich der Berufungswerber am Rechtsmittelverfahren nicht weiter beteiligt, dies abgesehen von der Bestreitung der Deliktssetzung im erhobenen Rechtsmittel, aus welchem Grunde auch die Berufungsbehörde zu keinem anderen Ergebnis kommen konnte, als jenem, welches die Erstbehörde in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat.
Darüberhinaus ist der Berufungswerber bezüglich seines gegenüber dem Meldungsleger getätigten Vorbringens, er habe nicht telefoniert, sondern einen auf seinem „Handy“ eingehenden Anruf abgedrückt, darauf zu verweisen, dass das Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, jede Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung umfasst und es deshalb nicht darauf ankommt, ob der Lenker tatsächlich während der Fahrt telefoniert hat oder nicht.
Die Erstbehörde ist aus den angeführten Gründen zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen, wobei die Höhe der verhängten Strafe ausgehend von dem bereits in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Tatunwert und dem Verschulden bei Deliktssetzung, in Anbetracht der eingeschätzten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, welchen er im Rechtsmittel nicht entgegen getreten ist, als adäquat bemessen anzusehen ist, weshalb sie einer etwaigen Herabsetzung nicht zugänglich war.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011