Norm
FPG §86 Abs1Rechtssatz
Der gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkt gebietet bei der Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht nur ein Abstellen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen alleine, sondern vor allem auch einen Rückgriff auf das konkrete persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011