Norm
FSG §1 Abs3Rechtssatz
Da durch die beantragte Verlängerung einer abgelaufenen, niederländischen Lenkberechtigung diese (auch) nach niederländischem Recht nicht bestehen bleibt, war der Berufungswerber mit einer bei der verfahrensgegenständlichen Anhaltung am 22.04.2009 lediglich bis 31.03.2009 befristeten Lenkberechtigung für alle Klassen somit nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011