RS Uvs 2011/1/11 17/10383/7-2011th

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Veröffentlicht am 11.01.2011
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1
AVG §68 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Da die Strafbehörde an den Spruch des rechtskräftigen Baueinstellungsbescheides gebunden ist, hat sie keine Zuständigkeit das rechtskräftig abgeschlossene Baueinstellungsverfahren nachträglich wieder aufzurollen. Zudem ist im Hinblick auf das eindeutige Gebot im rechtskräftigen Baueinstellungsbescheid ("Die Baueinstellung betrifft jegliche Bautätigkeit auf dieser Baustelle.") dem Beschuldigten vorsätzliches Verschulden anzulasten.

Schlagworte

Bindungswirkung eines Baueinstellungsbescheides, Bindung der Strafbehörde

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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