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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1Rechtssatz
Da die Strafbehörde an den Spruch des rechtskräftigen Baueinstellungsbescheides gebunden ist, hat sie keine Zuständigkeit das rechtskräftig abgeschlossene Baueinstellungsverfahren nachträglich wieder aufzurollen. Zudem ist im Hinblick auf das eindeutige Gebot im rechtskräftigen Baueinstellungsbescheid ("Die Baueinstellung betrifft jegliche Bautätigkeit auf dieser Baustelle.") dem Beschuldigten vorsätzliches Verschulden anzulasten.
Schlagworte
Bindungswirkung eines Baueinstellungsbescheides, Bindung der StrafbehördeZuletzt aktualisiert am
03.04.2012