RS Uvs 2011/1/12 25.12-7/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2011
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FPG §80 Abs1
FPG §82 Abs1
AsylG §28 Abs3
EMRK Art5 Abs4
PersFrG §1 Abs3
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 82 heute
  2. FPG § 82 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 82 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 82 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtssatz

Wird der Antrag auf internationalen Schutz nach § 28 Abs 3 AsylG 2005 im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Da im gegenständlichen Abweisungsbescheid des Bundesasylamtes einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, hatte die am 23.06.2010 dagegen eingebrachte Beschwerde die Wirkung, dass mit Einbringung der Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen galt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. RS 3 des Erkenntnisses 2007/21/0022 vom 08.07.2009) kommt nach Zulassung des Asylverfahrens infolge Fehlens eines anhängigen Ausweisungsverfahrens eine Anhaltung in Schubhaft nicht in Betracht. Diese Wirkung tritt unabhängig von der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ein. Haftbezogene Entscheidungen - vor allem Entlassungsverfügungen - sind nach der Rechtsprechung des VfGH und EGMR, wonach die grundrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Freiheit im Hinblick auf die Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes streng auszulegen sind, zügig umzusetzen (Kopetzki in Österreichisches Bundesverfassungsrecht III. PersFrG, Rn 68 zu Art. 1). Im Beschwerdefall, in dem es um die unverzügliche Aufhebung einer rechtswidrig gewordenen Schubhaft ging, hätte die belangte Behörde nach Erhalt des Enthaftungsantrages des Beschwerdeführers am 23.06.2010, in dem die Rechtslage zutreffend dargestellt war, wissen müssen, dass die Zulassung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch für den selben Tag zu erwarten war. Die zuständige Referentin hatte sich zwar beim Bundesasylamt nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, jedoch beim Verlassen des Büros keine Vorkehrung getroffen, dass der Beschwerdeführer bei Einlangen der erwarteten Nachricht des Bundesasylamts sofort aus der Haft zu entlassen sei. Die Anordnung des Sicherheitsreferatsleiters, in Schubhaftfällen im EKIS nachzuschauen, ob eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, war für den Beschwerdefall nicht ausreichend, da sich die Notwendigkeit, die Schubhaft aufzuheben, unabhängig von der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte aus den der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen ergab. Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer erst am 25.06.2010 aus der Schubhaft entlassen hat, verstieß sie gegen § 80 Abs 1 FPG, das in Artikel 1 Abs 3 PersFrG verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot und das in Artikel 5 Abs 4 EMRK verankerte Gebot auf ehetunliche Entlassung im Fall der Widerrechtlichkeit. Die Anhaltung ab dem 23.06.2010 war daher für rechtswidrig zu erklären."Wird der Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 28, Absatz 3, AsylG 2005 im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Da im gegenständlichen Abweisungsbescheid des Bundesasylamtes einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, hatte die am 23.06.2010 dagegen eingebrachte Beschwerde die Wirkung, dass mit Einbringung der Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen galt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. RS 3 des Erkenntnisses 2007/21/0022 vom 08.07.2009) kommt nach Zulassung des Asylverfahrens infolge Fehlens eines anhängigen Ausweisungsverfahrens eine Anhaltung in Schubhaft nicht in Betracht. Diese Wirkung tritt unabhängig von der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ein. Haftbezogene Entscheidungen - vor allem Entlassungsverfügungen - sind nach der Rechtsprechung des VfGH und EGMR, wonach die grundrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Freiheit im Hinblick auf die Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes streng auszulegen sind, zügig umzusetzen (Kopetzki in Österreichisches Bundesverfassungsrecht römisch drei. PersFrG, Rn 68 zu Artikel eins,). Im Beschwerdefall, in dem es um die unverzügliche Aufhebung einer rechtswidrig gewordenen Schubhaft ging, hätte die belangte Behörde nach Erhalt des Enthaftungsantrages des Beschwerdeführers am 23.06.2010, in dem die Rechtslage zutreffend dargestellt war, wissen müssen, dass die Zulassung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch für den selben Tag zu erwarten war. Die zuständige Referentin hatte sich zwar beim Bundesasylamt nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, jedoch beim Verlassen des Büros keine Vorkehrung getroffen, dass der Beschwerdeführer bei Einlangen der erwarteten Nachricht des Bundesasylamts sofort aus der Haft zu entlassen sei. Die Anordnung des Sicherheitsreferatsleiters, in Schubhaftfällen im EKIS nachzuschauen, ob eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, war für den Beschwerdefall nicht ausreichend, da sich die Notwendigkeit, die Schubhaft aufzuheben, unabhängig von der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte aus den der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen ergab. Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer erst am 25.06.2010 aus der Schubhaft entlassen hat, verstieß sie gegen Paragraph 80, Absatz eins, FPG, das in Artikel 1 Absatz 3, PersFrG verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot und das in Artikel 5 Absatz 4, EMRK verankerte Gebot auf ehetunliche Entlassung im Fall der Widerrechtlichkeit. Die Anhaltung ab dem 23.06.2010 war daher für rechtswidrig zu erklären."

Schlagworte

Schubhaft; Aufhebung; aufschiebende Wirkung; Antrag; Zulassung; Aufenthaltsberechtitgungskarte

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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