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VerwaltungsverfahrenNorm
FPG §80 Abs1Rechtssatz
Wird der Antrag auf internationalen Schutz nach § 28 Abs 3 AsylG 2005 im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Da im gegenständlichen Abweisungsbescheid des Bundesasylamtes einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, hatte die am 23.06.2010 dagegen eingebrachte Beschwerde die Wirkung, dass mit Einbringung der Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen galt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. RS 3 des Erkenntnisses 2007/21/0022 vom 08.07.2009) kommt nach Zulassung des Asylverfahrens infolge Fehlens eines anhängigen Ausweisungsverfahrens eine Anhaltung in Schubhaft nicht in Betracht. Diese Wirkung tritt unabhängig von der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ein. Haftbezogene Entscheidungen - vor allem Entlassungsverfügungen - sind nach der Rechtsprechung des VfGH und EGMR, wonach die grundrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Freiheit im Hinblick auf die Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes streng auszulegen sind, zügig umzusetzen (Kopetzki in Österreichisches Bundesverfassungsrecht III. PersFrG, Rn 68 zu Art. 1). Im Beschwerdefall, in dem es um die unverzügliche Aufhebung einer rechtswidrig gewordenen Schubhaft ging, hätte die belangte Behörde nach Erhalt des Enthaftungsantrages des Beschwerdeführers am 23.06.2010, in dem die Rechtslage zutreffend dargestellt war, wissen müssen, dass die Zulassung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch für den selben Tag zu erwarten war. Die zuständige Referentin hatte sich zwar beim Bundesasylamt nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, jedoch beim Verlassen des Büros keine Vorkehrung getroffen, dass der Beschwerdeführer bei Einlangen der erwarteten Nachricht des Bundesasylamts sofort aus der Haft zu entlassen sei. Die Anordnung des Sicherheitsreferatsleiters, in Schubhaftfällen im EKIS nachzuschauen, ob eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, war für den Beschwerdefall nicht ausreichend, da sich die Notwendigkeit, die Schubhaft aufzuheben, unabhängig von der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte aus den der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen ergab. Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer erst am 25.06.2010 aus der Schubhaft entlassen hat, verstieß sie gegen § 80 Abs 1 FPG, das in Artikel 1 Abs 3 PersFrG verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot und das in Artikel 5 Abs 4 EMRK verankerte Gebot auf ehetunliche Entlassung im Fall der Widerrechtlichkeit. Die Anhaltung ab dem 23.06.2010 war daher für rechtswidrig zu erklären."Wird der Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 28, Absatz 3, AsylG 2005 im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Da im gegenständlichen Abweisungsbescheid des Bundesasylamtes einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, hatte die am 23.06.2010 dagegen eingebrachte Beschwerde die Wirkung, dass mit Einbringung der Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen galt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. RS 3 des Erkenntnisses 2007/21/0022 vom 08.07.2009) kommt nach Zulassung des Asylverfahrens infolge Fehlens eines anhängigen Ausweisungsverfahrens eine Anhaltung in Schubhaft nicht in Betracht. Diese Wirkung tritt unabhängig von der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ein. Haftbezogene Entscheidungen - vor allem Entlassungsverfügungen - sind nach der Rechtsprechung des VfGH und EGMR, wonach die grundrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Freiheit im Hinblick auf die Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes streng auszulegen sind, zügig umzusetzen (Kopetzki in Österreichisches Bundesverfassungsrecht römisch drei. PersFrG, Rn 68 zu Artikel eins,). Im Beschwerdefall, in dem es um die unverzügliche Aufhebung einer rechtswidrig gewordenen Schubhaft ging, hätte die belangte Behörde nach Erhalt des Enthaftungsantrages des Beschwerdeführers am 23.06.2010, in dem die Rechtslage zutreffend dargestellt war, wissen müssen, dass die Zulassung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch für den selben Tag zu erwarten war. Die zuständige Referentin hatte sich zwar beim Bundesasylamt nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, jedoch beim Verlassen des Büros keine Vorkehrung getroffen, dass der Beschwerdeführer bei Einlangen der erwarteten Nachricht des Bundesasylamts sofort aus der Haft zu entlassen sei. Die Anordnung des Sicherheitsreferatsleiters, in Schubhaftfällen im EKIS nachzuschauen, ob eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, war für den Beschwerdefall nicht ausreichend, da sich die Notwendigkeit, die Schubhaft aufzuheben, unabhängig von der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte aus den der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen ergab. Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer erst am 25.06.2010 aus der Schubhaft entlassen hat, verstieß sie gegen Paragraph 80, Absatz eins, FPG, das in Artikel 1 Absatz 3, PersFrG verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot und das in Artikel 5 Absatz 4, EMRK verankerte Gebot auf ehetunliche Entlassung im Fall der Widerrechtlichkeit. Die Anhaltung ab dem 23.06.2010 war daher für rechtswidrig zu erklären."
Schlagworte
Schubhaft; Aufhebung; aufschiebende Wirkung; Antrag; Zulassung; AufenthaltsberechtitgungskarteZuletzt aktualisiert am
08.06.2011