RS Uvs 2011/1/14 Senat-WU-09-2024/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2011
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Norm

AVG §34 Abs2
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde zur Kenntnis zu bringen, damit Abhilfe geschaffen wird. Er muss sich dabei aber an die Grenzen der Sachlichkeit halten, wodurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden soll.

Sowohl der Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt als auch die - die persönliche Sphäre betreffenden - Beschimpfungen gehen über das Maß sachlicher Kritik hinaus.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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