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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53 Abs1Rechtssatz
Die Beschlagnahme setzt nach der Judikatur des VwGH nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glückspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd § 53 Abs 1 GSpG bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glückspielautomaten fortgesetzt in das Glückspielmonopol eingegriffen wurde oder wird. § 53 Abs 1 GSpG ist in gleicher Weise wie § 39 Abs 1 VStG dahingehend zu verstehen, dass der Verdacht der Übertretung des Glückspielgesetzes bestehen muss (VwGH 5.8.2009, 2009/02/0207 mwN).Die Beschlagnahme setzt nach der Judikatur des VwGH nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glückspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd Paragraph 53, Absatz eins, GSpG bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glückspielautomaten fortgesetzt in das Glückspielmonopol eingegriffen wurde oder wird. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist in gleicher Weise wie Paragraph 39, Absatz eins, VStG dahingehend zu verstehen, dass der Verdacht der Übertretung des Glückspielgesetzes bestehen muss (VwGH 5.8.2009, 2009/02/0207 mwN).
Schlagworte
Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten, Verdachtselemente, vorläufige SicherungsmaßnahmeZuletzt aktualisiert am
14.12.2011