Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Schutzzweck des § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist die Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, wobei die im § 57a Abs. 2 KFG 1967 geforderte Vertrauenswürdigkeit insbesondere durch die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt wird. Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung EINES unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern.Schutzzweck des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ist die Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, wobei die im Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 geforderte Vertrauenswürdigkeit insbesondere durch die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt wird. Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung EINES unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011