Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 geforderte Vertrauenswürdigkeit ist im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung zu beurteilen. Indem es in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren, in dem der Berufungswerber mangels Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung an der Ausübung seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit nicht gehindert war, zu weiteren Beanstandungen nicht gekommen ist, kann von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit nicht ausgegangen werden.Die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 geforderte Vertrauenswürdigkeit ist im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung zu beurteilen. Indem es in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren, in dem der Berufungswerber mangels Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung an der Ausübung seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit nicht gehindert war, zu weiteren Beanstandungen nicht gekommen ist, kann von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit nicht ausgegangen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011