Norm
FPG §76 Abs2a Z1Rechtssatz
Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens nicht ausreiste, wozu er auf Grund der vormaligen Inschubhaftnahme gar nicht aus freien Stücken befähigt war, kann nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer werde sich den weiteren notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung einer Abschiebung entziehen. Auch im fortgesetzten Verfahren sind weitere Sachverhaltselemente, die zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten gewesen wären, nicht hinzugetreten, weshalb die neuerliche Verhängung der Schubhaft sofort am Tag der Rechtswidrigerklärung der vorangehenden Schubhaft nicht dem bereits mehrfach in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verankerten Grundsatz, dass die Schubhaft ausschließlich die „ultima ratio“ darstellen soll, entsprach.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011