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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
EisbG §49 Abs1Rechtssatz
§ 2 Abs 1 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung (EKVO), wonach Eisenbahnkreuzungen vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern sind, richtet sich ausschließlich an das Eisenbahnunternehmen. Auch den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes ist - etwa im Unterschied zum Kraftfahrgesetz - nicht zu entnehmen, dass der Lenker eines Schienenfahrzeuges zur Einhaltung dieser Sicherungsbestimmungen verpflichtet ist. Somit ist der Lenker eines Schienenfahrzeuges nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er entgegen § 6 Abs 2 EKVO und dem gegenüber den Österreichischen Bundesbahnen erlassenen Bescheid über die Sicherung einer befahrenen Eisenbahnkreuzung es verabsäumt, bereits ab dem im Bescheid bestimmten Sichtpunkt vor dieser Kreuzung akustische Signale vom Schienenfahrzeug aus zu geben. In Analogie zum Kraftfahrliniengesetz und zum Arbeitnehmerschutzgesetz trägt das Eisenbahnunternehmen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Missachtung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung. Das Eisenbahnunternehmen hat gemäß § 21 Abs 1 EisbG einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn einschließlich der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs sowie des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen verantwortlich ist. Das Verhalten seiner Bediensteten hat das Eisenbahnunternehmen gemäß § 21 a Abs 1 EisbG durch allgemeine Anordnungen zu regeln, die gemäß § 21 a Abs 3 leg cit der Genehmigung durch die Behörde bedürfen. Bei dieser Betriebsvorschrift der Österreichischen Bundesbahnen handelt es sich nicht um staatliche Eingriffsnormen, sondern nur um genehmigte Dienstvorschriften, die keine Verwaltungsstrafe als Sanktion vorsehen (OGH 5.11.1996, 10 Ob S2338/96p).Paragraph 2, Absatz eins, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung (EKVO), wonach Eisenbahnkreuzungen vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern sind, richtet sich ausschließlich an das Eisenbahnunternehmen. Auch den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes ist - etwa im Unterschied zum Kraftfahrgesetz - nicht zu entnehmen, dass der Lenker eines Schienenfahrzeuges zur Einhaltung dieser Sicherungsbestimmungen verpflichtet ist. Somit ist der Lenker eines Schienenfahrzeuges nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er entgegen Paragraph 6, Absatz 2, EKVO und dem gegenüber den Österreichischen Bundesbahnen erlassenen Bescheid über die Sicherung einer befahrenen Eisenbahnkreuzung es verabsäumt, bereits ab dem im Bescheid bestimmten Sichtpunkt vor dieser Kreuzung akustische Signale vom Schienenfahrzeug aus zu geben. In Analogie zum Kraftfahrliniengesetz und zum Arbeitnehmerschutzgesetz trägt das Eisenbahnunternehmen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Missachtung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung. Das Eisenbahnunternehmen hat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, EisbG einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn einschließlich der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs sowie des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen verantwortlich ist. Das Verhalten seiner Bediensteten hat das Eisenbahnunternehmen gemäß Paragraph 21, a Absatz eins, EisbG durch allgemeine Anordnungen zu regeln, die gemäß Paragraph 21, a Absatz 3, leg cit der Genehmigung durch die Behörde bedürfen. Bei dieser Betriebsvorschrift der Österreichischen Bundesbahnen handelt es sich nicht um staatliche Eingriffsnormen, sondern nur um genehmigte Dienstvorschriften, die keine Verwaltungsstrafe als Sanktion vorsehen (OGH 5.11.1996, 10 Ob S2338/96p).
Schlagworte
Eisenbahnkreuzung; Sicherung; akustische Signale; Sichtpunkt; Abgabe; Fahrer; Eisenbahnunternehmen; VerantwortlichkeitZuletzt aktualisiert am
10.02.2012