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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
EisbG §49 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn F S, geb. am, vertreten durch Dr. E M, Rechtsanwalt in G, Gst, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 10.08.2010, GZ.: BHHB-15.1-1239/2010, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 zweiter Fall VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VStG eingestellt.
Text
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.10.2009 um 10.55 Uhr, im Gemeindegebiet von Fr, auf der Strecke Fehring-Friedberg, in Richtung Fr, im Bereich der Eisenbahnkreuzung in Km, als Zugführer des Zuges nicht ab dem 360 Meter vor der Eisenbahnkreuzung befindlichen Signal-Pfeifpflock akustische Signale abgegeben, obwohl akustische Signale vom Schienenfahrzeug aus ab dem erforderlichen Sichtpunkt bis zum Überfahren der Eisenbahnkreuzung wiederholt zu geben seien. Er habe erst ca. 100 m vor der Eisenbahnkreuzung auf Höhe des Einfahrvorsignales akustische Signale abgegeben.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 49 Abs 1 Eisenbahngesetz iVm § 6 Abs 2 EisenbahnkreuzungsVO 1961 wurde über den Berufungswerber gemäß § 124 Abs 1 Eisenbahngesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 49, Absatz eins, Eisenbahngesetz in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, EisenbahnkreuzungsVO 1961 wurde über den Berufungswerber gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Eisenbahngesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht, dass der Berufungswerber nicht Normunterworfener der EKVO sei. Die Sicherungspflicht einer Eisenbahnkreuzung treffe das Eisenbahnunternehmen, nicht aber den Triebfahrzeugführer. Ein allfälliger Verstoß gegen die vom Eisenbahnunternehmen erlassene Sicherheitsordnung stelle keinen Verwaltungsstraftatbestand dar, sondern könne ausschließlich vom Eisenbahnunternehmen disziplinarrechtlich geahndet werden.
Diesem Vorbringen kommt aufgrund nachstehender Erwägungen Berechtigung zu:
Gemäß § 124 Abs 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 (im Folgenden EisbG), begeht, wer den Bestimmungen der §§ 42, 43, 46 - 47 b oder den aufgrund der §§ 47 c und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00 zu bestrafen.Gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, (im Folgenden EisbG), begeht, wer den Bestimmungen der Paragraphen 42, 43, 46, - 47 b oder den aufgrund der Paragraphen 47, c und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00 zu bestrafen.
Gemäß § 2 Abs 1 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. II, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 123/1988 (im Folgenden EKVO) sind die Eisenbahnkreuzungen unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben, vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. römisch zwei, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1988, (im Folgenden EKVO) sind die Eisenbahnkreuzungen unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben, vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern.
Die Sicherung kann gemäß § 2 Abs 2 lit b EKVO durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus vorgenommen werden.Die Sicherung kann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, EKVO durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus vorgenommen werden.
Gemäß § 6 Abs 2 leg cit sind die akustischen Signale vom Schienenfahrzeug aus ab dem erforderlichen Sichtpunkt bis zum Überfahren der Eisenbahnkreuzung wiederholt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges den aus dem vorhandenen Sichtraum sich ergebenden Sichtverhältnissen entsprechend herabzusetzen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg cit sind die akustischen Signale vom Schienenfahrzeug aus ab dem erforderlichen Sichtpunkt bis zum Überfahren der Eisenbahnkreuzung wiederholt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges den aus dem vorhandenen Sichtraum sich ergebenden Sichtverhältnissen entsprechend herabzusetzen.
Für die hier in Rede stehende Eisenbahnkreuzung in Km der ÖBB-Strecke Fehring-Friedberg wurde nach Durchführung eines Ortsaugenscheins mit Bescheid des hiezu ermächtigten Landeshauptmannes vom 20.09.1989, GZ: 03-21Ei43-82/11 gemäß § 49 Abs 2 EisbG entschieden, dass diese Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze und Abgabe wiederholter akustischer Signale vom Schienenfahrzeug ab Km zu sichern ist. Dieser Bescheid wurde neben den sachlich und örtlich zuständigen Behörden an die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen in W, die Bundesbahndirektion in V und die Streckenleitung in G zugestellt.Für die hier in Rede stehende Eisenbahnkreuzung in Km der ÖBB-Strecke Fehring-Friedberg wurde nach Durchführung eines Ortsaugenscheins mit Bescheid des hiezu ermächtigten Landeshauptmannes vom 20.09.1989, GZ: 03-21Ei43-82/11 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG entschieden, dass diese Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze und Abgabe wiederholter akustischer Signale vom Schienenfahrzeug ab Km zu sichern ist. Dieser Bescheid wurde neben den sachlich und örtlich zuständigen Behörden an die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen in W, die Bundesbahndirektion in römisch fünf und die Streckenleitung in G zugestellt.
Das Eisenbahnunternehmen hat gemäß § 21 Abs 1 EisbG einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, einschließlich der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs sowie des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn verantwortlich ist. Das Verhalten seiner Bediensteten hat das Eisenbahnunternehmen gemäß § 21 a Abs 1 EisbG durch allgemeine Anordnungen zu regeln, die gemäß § 21 a Abs 3 leg cit der Genehmigung durch die Behörde bedürfen. Bei dieser Betriebsvorschrift V3 der Österreichischen Bundesbahnen handelt es sich aber nicht um staatliche Eingriffsnormen, sondern nur um, wenn auch mit Bescheid genehmigte Dienstvorschriften, die keine Verwaltungsstrafe als Sanktion vorsehen (OGH 05.11.1996, 10 Ob S2338/96p).Das Eisenbahnunternehmen hat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, EisbG einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, einschließlich der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs sowie des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn verantwortlich ist. Das Verhalten seiner Bediensteten hat das Eisenbahnunternehmen gemäß Paragraph 21, a Absatz eins, EisbG durch allgemeine Anordnungen zu regeln, die gemäß Paragraph 21, a Absatz 3, leg cit der Genehmigung durch die Behörde bedürfen. Bei dieser Betriebsvorschrift V3 der Österreichischen Bundesbahnen handelt es sich aber nicht um staatliche Eingriffsnormen, sondern nur um, wenn auch mit Bescheid genehmigte Dienstvorschriften, die keine Verwaltungsstrafe als Sanktion vorsehen (OGH 05.11.1996, 10 Ob S2338/96p).
Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass gemäß § 49 EisbG durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzt wird, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge zu sichern sind, wobei über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung der Bundesminister durch Bescheid entscheidet. Ein Bescheid richtet sich aber im Unterschied zu einer Verordnung an individuell bestimmte Personen. Da er diesen gegenüber zu erlassen ist, zählt die Benennung eines oder mehrerer Adressaten zu den wesentlichen Bescheidmerkmalen. Der Bescheid muss also eindeutig erkennen lassen, welcher individuell bestimmte Rechtsträger Bescheidadressat ist. Da der die Sicherung der Eisenbahnkreuzung regelnde Bescheid nicht gegenüber dem Berufungswerber, sondern gegenüber den Österreichischen Bundesbahnen erlassen wurde, sind ausschließlich diese dieser individuellen Norm unterworfen. Die Österreichischen Bundesbahnen, aber auch die Ö-Produktionsgesellschaft m.b.H. und die vom Berufungswerber angeführte Ö-Personenverkehr Aktiengesellschaft sind im Firmenbuch als eigene Rechtsträger eingetragen. Als vertretungsbefugte Organe scheinen jeweils die Vorstandsmitglieder bzw. handelsrechtlichen Geschäftsführer auf. Der Berufungswerber selbst zählt weder zum Kreis der gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Personen, noch gibt es Hinweise darauf, dass er zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde. Des Weiteren wurde er auch nicht zum Betriebsleiter gemäß § 21 EisbG bestellt. Daraus folgt wiederum, dass der Berufungswerber in seiner Funktion als Triebfahrzeugfahrer nicht für die Missachtung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Sicherung einer Eisenbahnkreuzung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. § 2 Abs 1 der Eisenbahnkreuzungsverordnung richtet sich ausschließlich an den Betreiber, d. h. das Eisenbahnunternehmen und sind weder dem Eisenbahngesetz, noch der Eisenbahnkreuzungsverordnung - im Unterschied z. B. zum KFG - Bestimmungen zu entnehmen, wonach der Lenker eines Zugfahrzeuges zur Einhaltung der Bestimmungen der EKVO verpflichtet ist. Im Gegenstandsakt findet sich auch kein Hinweis, dass der Berufungswerber den Bescheid vom 20.09.1989 jemals erhalten hat. In Analogie zum Kraftfahrliniengesetz oder auch zum Arbeitnehmerschutzgesetz ist daher davon auszugehen, dass das Eisenbahnunternehmen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Missachtung einer Eisenbahnkreuzungssicherung trägt. Ein Triebfahrzeugfahrer kann daher bei Missachtung einer entsprechenden Dienstanweisung bzw. Betriebsvorschrift nur vom Eisenbahnunternehmen disziplinär geahndet werden.Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass gemäß Paragraph 49, EisbG durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzt wird, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge zu sichern sind, wobei über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung der Bundesminister durch Bescheid entscheidet. Ein Bescheid richtet sich aber im Unterschied zu einer Verordnung an individuell bestimmte Personen. Da er diesen gegenüber zu erlassen ist, zählt die Benennung eines oder mehrerer Adressaten zu den wesentlichen Bescheidmerkmalen. Der Bescheid muss also eindeutig erkennen lassen, welcher individuell bestimmte Rechtsträger Bescheidadressat ist. Da der die Sicherung der Eisenbahnkreuzung regelnde Bescheid nicht gegenüber dem Berufungswerber, sondern gegenüber den Österreichischen Bundesbahnen erlassen wurde, sind ausschließlich diese dieser individuellen Norm unterworfen. Die Österreichischen Bundesbahnen, aber auch die Ö-Produktionsgesellschaft m.b.H. und die vom Berufungswerber angeführte Ö-Personenverkehr Aktiengesellschaft sind im Firmenbuch als eigene Rechtsträger eingetragen. Als vertretungsbefugte Organe scheinen jeweils die Vorstandsmitglieder bzw. handelsrechtlichen Geschäftsführer auf. Der Berufungswerber selbst zählt weder zum Kreis der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenen Personen, noch gibt es Hinweise darauf, dass er zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt wurde. Des Weiteren wurde er auch nicht zum Betriebsleiter gemäß Paragraph 21, EisbG bestellt. Daraus folgt wiederum, dass der Berufungswerber in seiner Funktion als Triebfahrzeugfahrer nicht für die Missachtung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Sicherung einer Eisenbahnkreuzung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Paragraph 2, Absatz eins, der Eisenbahnkreuzungsverordnung richtet sich ausschließlich an den Betreiber, d. h. das Eisenbahnunternehmen und sind weder dem Eisenbahngesetz, noch der Eisenbahnkreuzungsverordnung - im Unterschied z. B. zum KFG - Bestimmungen zu entnehmen, wonach der Lenker eines Zugfahrzeuges zur Einhaltung der Bestimmungen der EKVO verpflichtet ist. Im Gegenstandsakt findet sich auch kein Hinweis, dass der Berufungswerber den Bescheid vom 20.09.1989 jemals erhalten hat. In Analogie zum Kraftfahrliniengesetz oder auch zum Arbeitnehmerschutzgesetz ist daher davon auszugehen, dass das Eisenbahnunternehmen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Missachtung einer Eisenbahnkreuzungssicherung trägt. Ein Triebfahrzeugfahrer kann daher bei Missachtung einer entsprechenden Dienstanweisung bzw. Betriebsvorschrift nur vom Eisenbahnunternehmen disziplinär geahndet werden.
Da sohin jedenfalls Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen, war der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 zweiter Fall VStG einzustellen, ohne näher auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen.Da sohin jedenfalls Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen, war der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VStG einzustellen, ohne näher auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen.
Schlagworte
Eisenbahnkreuzung; Sicherung; akustische Signale; Sichtpunkt; Abgabe; Fahrer; Eisenbahnunternehmen; VerantwortlichkeitZuletzt aktualisiert am
10.02.2012