RS Uvs 2011/2/21 KUVS-K8-2622/10/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2011
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §139 Abs2 Z3
  1. BVergG 2006 § 139 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Als Widerrufsgrund wird vom Antragsgegner vorgebracht, dass hinsichtlich des Materials für die Wandverkleidung nachträglich ein erhebliches Einsparungspotential hervorgekommen ist; statt der in der Ausschreibung festgelegten Wandverkleidung könnte man auch ein billigeres Plattenmaterial verwenden. In diesem Punkt konnte der Antragsgegner nicht schlüssig und plausibel darlegen, dass dieses Einsparungspotential erst nachträglich erkannt worden sei, zumal dem Antragsgegner die Anforderungen an das Material der Wandverkleidung bereits vor der Ausschreibung bekannt sein mussten und es sich bei den nun geplanten Platten für die Wandverkleidung um keine neuen Produkte, die erst nach Einleitung des Vergabeverfahrens auf den Markt gekommen sind, handelt (dies wurde auch vom Antragsgegner nicht behauptet). Die Verwendung von billigeren Materialien stellt grundsätzlich keine sachliche Rechtfertigung für einen Widerruf dar; der Auftraggeber ist nämlich verpflichtet, sich vor der Ausschreibung genau zu überlegen, welche Materialien er für ein bestimmtes Projekt haben möchte.

Schlagworte

Widerruf, Ausschreibung, Bauauftrag, Möbeltischlerarbeiten, Widerrufsgrund, Fakultativer Widerrufsgrund, Billigere Materialien, Materialanforderung, Einsparungspotential

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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