RS Uvs 2011/2/21 KUVS-K8-2622/10/2010

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Veröffentlicht am 21.02.2011
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §139 Abs1 Z2
  1. BVergG 2006 § 139 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Da der Antragsgegner bei der Ausschreibung des gegenständlichen Projektes (Senioren- und Versorgungszentrum XXX; Gewerke Möbeltischlerarbeiten) die rechtlichen Rahmenbedingungen unzureichend berücksichtigt hat, ist nach Ansicht des erkennenden Senates in diesem vom Antragsgegner aufgezeigten Umstand ein zwingender Widerrufsgrund iSd § 139 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 gegeben. Der Geschäftsführer des Antragsgegners hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich auf Grund der gesetzlichen Vorgaben die Notwendigkeit gezeigt habe, die Anzahl der Einbettzimmer zu Lasten der Zweibettzimmer zu erhöhen, sodass eine Erweiterung des Projektes erforderlich sei, um die geplante Bettenanzahl gleich zu halten; um dies zu realisieren, ist eine entsprechende Projektänderung und Neuausschreibung des Gewerkes Möbeltischlerarbeiten erforderlich. Diese Angaben wurden auch von dem als Zeugen einvernommenen Ing. XXX, der mit der Abwicklung des gegenständlichen Bauvorhabens betraut ist, bestätigt. Auf Grund der vom Antragsgegner glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegten geplanten Projektänderung ist ein „lineares Hochrechnen“ der Positionen – wie im Nachprüfungsantrag ausgeführt – nicht möglich und vergaberechtlich auch grundsätzlich äußerst problematisch. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung im vorliegenden Vergabeverfahren wurde als unbegründet abgewiesen.Da der Antragsgegner bei der Ausschreibung des gegenständlichen Projektes (Senioren- und Versorgungszentrum römisch 30 ; Gewerke Möbeltischlerarbeiten) die rechtlichen Rahmenbedingungen unzureichend berücksichtigt hat, ist nach Ansicht des erkennenden Senates in diesem vom Antragsgegner aufgezeigten Umstand ein zwingender Widerrufsgrund iSd Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 gegeben. Der Geschäftsführer des Antragsgegners hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich auf Grund der gesetzlichen Vorgaben die Notwendigkeit gezeigt habe, die Anzahl der Einbettzimmer zu Lasten der Zweibettzimmer zu erhöhen, sodass eine Erweiterung des Projektes erforderlich sei, um die geplante Bettenanzahl gleich zu halten; um dies zu realisieren, ist eine entsprechende Projektänderung und Neuausschreibung des Gewerkes Möbeltischlerarbeiten erforderlich. Diese Angaben wurden auch von dem als Zeugen einvernommenen Ing. römisch 30 , der mit der Abwicklung des gegenständlichen Bauvorhabens betraut ist, bestätigt. Auf Grund der vom Antragsgegner glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegten geplanten Projektänderung ist ein „lineares Hochrechnen“ der Positionen – wie im Nachprüfungsantrag ausgeführt – nicht möglich und vergaberechtlich auch grundsätzlich äußerst problematisch. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung im vorliegenden Vergabeverfahren wurde als unbegründet abgewiesen.

Schlagworte

Widerrufsentscheidung, Ausschreibung, Projektänderung, Widerrufsgrund, Zwingender Widerrufsgrund, Möbeltischlerarbeiten, Billigstbieterprinzip, Bauauftrag

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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