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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
RSV §7 Abs1 Z4Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs 1 Z 4 Reisebürosicherungsverordnung (RSV) hat der Veranstalter in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen Angaben über die Höhe der Übernahme von Kundengeldern "als Anzahlung gemäß § 4 Abs 6" deutlich sichtbar aufzunehmen. § 4 Abs 6 RSV regelt die Mindestversicherungssumme, wenn der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernimmt, und bestimmt die Voraussetzungen, wenn Kundengelder in der Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung oder als Restzahlung genommen werden. Daher wäre dem Berufungswerber als wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Angabeverpflichtung in verwendeten detaillierten Werbeunterlagen nach § 7 Abs 1 Z 4 iVm § 4 Abs 6 RSV vorzuwerfen gewesen, dass er als Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt oder in den anderen Fällen in Höhe von mehr als 20 % des Reisepreises übernommen hätte, sowie wann dies der Fall gewesen wäre.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Reisebürosicherungsverordnung (RSV) hat der Veranstalter in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen Angaben über die Höhe der Übernahme von Kundengeldern "als Anzahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, deutlich sichtbar aufzunehmen. Paragraph 4, Absatz 6, RSV regelt die Mindestversicherungssumme, wenn der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernimmt, und bestimmt die Voraussetzungen, wenn Kundengelder in der Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung oder als Restzahlung genommen werden. Daher wäre dem Berufungswerber als wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Angabeverpflichtung in verwendeten detaillierten Werbeunterlagen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, RSV vorzuwerfen gewesen, dass er als Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt oder in den anderen Fällen in Höhe von mehr als 20 % des Reisepreises übernommen hätte, sowie wann dies der Fall gewesen wäre.
Schlagworte
Reisebürosicherungsverordnung; Kundengelder; Anzahlung; Höhe; Angaben; WerbeunterlagenZuletzt aktualisiert am
10.02.2012