RS Uvs 2011/2/28 30.4-4/2010

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

RSV §7 Abs1 Z4
RSV §4 Abs6
  1. RSV § 7 gültig von 01.09.2012 bis 30.09.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2018
  2. RSV § 7 gültig von 25.10.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2006
  3. RSV § 7 gültig von 01.01.2004 bis 24.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 563/2003
  4. RSV § 7 gültig von 15.09.1999 bis 31.12.2003
  1. RSV § 4 gültig von 01.09.2012 bis 30.09.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2018
  2. RSV § 4 gültig von 25.10.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2006
  3. RSV § 4 gültig von 01.01.2004 bis 24.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 563/2003
  4. RSV § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001
  5. RSV § 4 gültig von 15.09.1999 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs 1 Z 4 Reisebürosicherungsverordnung (RSV) hat der Veranstalter in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen Angaben über die Höhe der Übernahme von Kundengeldern "als Anzahlung gemäß § 4 Abs 6" deutlich sichtbar aufzunehmen. § 4 Abs 6 RSV regelt die Mindestversicherungssumme, wenn der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernimmt, und bestimmt die Voraussetzungen, wenn Kundengelder in der Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung oder als Restzahlung genommen werden. Daher wäre dem Berufungswerber als wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Angabeverpflichtung in verwendeten detaillierten Werbeunterlagen nach § 7 Abs 1 Z 4 iVm § 4 Abs 6 RSV vorzuwerfen gewesen, dass er als Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt oder in den anderen Fällen in Höhe von mehr als 20 % des Reisepreises übernommen hätte, sowie wann dies der Fall gewesen wäre.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Reisebürosicherungsverordnung (RSV) hat der Veranstalter in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen Angaben über die Höhe der Übernahme von Kundengeldern "als Anzahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, deutlich sichtbar aufzunehmen. Paragraph 4, Absatz 6, RSV regelt die Mindestversicherungssumme, wenn der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernimmt, und bestimmt die Voraussetzungen, wenn Kundengelder in der Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung oder als Restzahlung genommen werden. Daher wäre dem Berufungswerber als wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Angabeverpflichtung in verwendeten detaillierten Werbeunterlagen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, RSV vorzuwerfen gewesen, dass er als Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt oder in den anderen Fällen in Höhe von mehr als 20 % des Reisepreises übernommen hätte, sowie wann dies der Fall gewesen wäre.

Schlagworte

Reisebürosicherungsverordnung; Kundengelder; Anzahlung; Höhe; Angaben; Werbeunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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