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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
RSV §4 Abs1 Z2Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 Reisebürosicherungsverordnung (RSV) hat die Versicherungssumme bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 000 Euro zu betragen, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist. Der Vorhalt einer Übertretung gegen diese Bestimmung erfordert es, auf konkret veranstaltete Pauschalreisen mit Flugzeugen oder Schiffen im Charterverkehr, die nicht durch die angeführte Mindestversicherungssumme gedeckt gewesen seien, tatzeitmäßig einzugehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Reisebürosicherungsverordnung (RSV) hat die Versicherungssumme bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 000 Euro zu betragen, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist. Der Vorhalt einer Übertretung gegen diese Bestimmung erfordert es, auf konkret veranstaltete Pauschalreisen mit Flugzeugen oder Schiffen im Charterverkehr, die nicht durch die angeführte Mindestversicherungssumme gedeckt gewesen seien, tatzeitmäßig einzugehen.
Schlagworte
Reisebürosicherungsverordnung; Veranstaltung; Pauschalreisen; Mindestversicherungssumme; Tatzeit; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
10.02.2012