RS Uvs 2011/2/28 30.4-4/2010

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

RSV §7 Abs6
  1. RSV § 7 gültig von 01.09.2012 bis 30.09.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2018
  2. RSV § 7 gültig von 25.10.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2006
  3. RSV § 7 gültig von 01.01.2004 bis 24.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 563/2003
  4. RSV § 7 gültig von 15.09.1999 bis 31.12.2003

Rechtssatz

Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter gemäß § 7 Abs 6 Reisebürosicherungsverordnung (RSV) dem Buchenden die in Abs 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen. Daher setzt die Aushändigungspflicht nach § 7 Abs 6 RSV voraus, dass direkt beim Veranstalter von Pauschalreisen mindestens eine Pauschalreise gebucht wurde. Ein bloßes Anbieten von Kreuzfahrten (als Pauschalreisen) an Buchungsinteressenten begründet daher noch keine Verpflichtung des Veranstalters nach § 7 Abs 6 RSV.Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Reisebürosicherungsverordnung (RSV) dem Buchenden die in Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen. Daher setzt die Aushändigungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 6, RSV voraus, dass direkt beim Veranstalter von Pauschalreisen mindestens eine Pauschalreise gebucht wurde. Ein bloßes Anbieten von Kreuzfahrten (als Pauschalreisen) an Buchungsinteressenten begründet daher noch keine Verpflichtung des Veranstalters nach Paragraph 7, Absatz 6, RSV.

Schlagworte

Reisebürosicherungsverordnung; Informationspflicht; Reisebestätigung; Eintragungsnummer; Veranstalter

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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