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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
RSV §7 Abs6Rechtssatz
Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter gemäß § 7 Abs 6 Reisebürosicherungsverordnung (RSV) dem Buchenden die in Abs 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen. Daher setzt die Aushändigungspflicht nach § 7 Abs 6 RSV voraus, dass direkt beim Veranstalter von Pauschalreisen mindestens eine Pauschalreise gebucht wurde. Ein bloßes Anbieten von Kreuzfahrten (als Pauschalreisen) an Buchungsinteressenten begründet daher noch keine Verpflichtung des Veranstalters nach § 7 Abs 6 RSV.Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Reisebürosicherungsverordnung (RSV) dem Buchenden die in Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen. Daher setzt die Aushändigungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 6, RSV voraus, dass direkt beim Veranstalter von Pauschalreisen mindestens eine Pauschalreise gebucht wurde. Ein bloßes Anbieten von Kreuzfahrten (als Pauschalreisen) an Buchungsinteressenten begründet daher noch keine Verpflichtung des Veranstalters nach Paragraph 7, Absatz 6, RSV.
Schlagworte
Reisebürosicherungsverordnung; Informationspflicht; Reisebestätigung; Eintragungsnummer; VeranstalterZuletzt aktualisiert am
10.02.2012