RS Uvs 2011/2/28 30.4-4/2010

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

RSV §9 Abs7
VStG §27 Abs1
  1. RSV § 9 gültig von 01.09.2012 bis 30.09.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2018
  2. RSV § 9 gültig von 25.10.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2006
  3. RSV § 9 gültig von 01.01.2004 bis 24.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 563/2003
  4. RSV § 9 gültig von 15.09.1999 bis 31.12.2003

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs 7 Reisebürosicherungsverordnung (RSV) hat der Veranstalter an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Meldungen über jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 % übersteigt, zu melden. Die geschuldete Meldeverpflichtung ist somit in Wien beim zuständigen Bundesminister zu erbringen, weshalb der Tatort der Unterlassung der Meldeverpflichtung (mangels abweichender spezieller Regelung) in Wien und somit nicht am Sitz des meldepflichtigen Unternehmens in Steiermark gelegen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Reisebürosicherungsverordnung (RSV) hat der Veranstalter an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Meldungen über jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 % übersteigt, zu melden. Die geschuldete Meldeverpflichtung ist somit in Wien beim zuständigen Bundesminister zu erbringen, weshalb der Tatort der Unterlassung der Meldeverpflichtung (mangels abweichender spezieller Regelung) in Wien und somit nicht am Sitz des meldepflichtigen Unternehmens in Steiermark gelegen ist.

Schlagworte

Reisebürosicherungsverordnung; Meldepflicht; Umsatz; Tatort

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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