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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
RSV §9 Abs7Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs 7 Reisebürosicherungsverordnung (RSV) hat der Veranstalter an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Meldungen über jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 % übersteigt, zu melden. Die geschuldete Meldeverpflichtung ist somit in Wien beim zuständigen Bundesminister zu erbringen, weshalb der Tatort der Unterlassung der Meldeverpflichtung (mangels abweichender spezieller Regelung) in Wien und somit nicht am Sitz des meldepflichtigen Unternehmens in Steiermark gelegen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Reisebürosicherungsverordnung (RSV) hat der Veranstalter an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Meldungen über jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 % übersteigt, zu melden. Die geschuldete Meldeverpflichtung ist somit in Wien beim zuständigen Bundesminister zu erbringen, weshalb der Tatort der Unterlassung der Meldeverpflichtung (mangels abweichender spezieller Regelung) in Wien und somit nicht am Sitz des meldepflichtigen Unternehmens in Steiermark gelegen ist.
Schlagworte
Reisebürosicherungsverordnung; Meldepflicht; Umsatz; TatortZuletzt aktualisiert am
10.02.2012