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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
FSG §1 Abs3Rechtssatz
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind all jene Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wenn der gegenständliche Weg zwar durch ein Tor abgegrenzt, dieses jedoch nicht immer geschlossen sondern auch teilweise geöffnet ist und, selbst im Falle dessen, dass das Tor geschlossen aber nicht versperrt ist, es jedermann möglich ist das gegenständliche Tor zu öffnen und den Weg zu nutzen. Auch der Umstand, dass der gegenständliche Weg mit dem Verbotszeichen und der Aufschrift „Forststraße“ versehen ist, ändert nichts daran, dass der Weg zum Tatzeitpunkt von Radfahrern genutzt wurde und ist darüber hinaus aus dem angebrachten Verkehrszeichen mit der Aufschrift „Forststraße“ auch nicht abzuleiten, dass der Weg für Fußgänger nicht benutzbar ist, sodass sich auch hierdurch bereits eine Straße mit öffentlichem Verkehr ergibt, wobei festzuhalten ist, dass die Möglichkeit für Fußgänger, den Weg zu nutzen, durch das nicht abgesperrte Tor bestand.
Schlagworte
Öffentliche Straße, Forststraße, Verbotszeichen, Benützung, Lenkberechtigung, Radfahrer, Fußgängerverkehr, Nicht versperrter WegZuletzt aktualisiert am
03.04.2012