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40 VerwaltungsverfahrenNorm
GGBG §7 Abs3Rechtssatz
Das strafbare Verhalten des Absenders eines Gefahrguttransportes besteht darin, dass er gefährliche Güter zur Beförderung übergibt und dabei bestimmte Vorschriften des GGBG oder des ADR nicht einhält und nicht - wie gegenständlich von der Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vorgehalten - es als Absender des gefährlichen Gutes unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des GGBG und der Anlage zum ADR eingehalten wurden.
Da in vorliegendem Fall der konkrete Tatvorwurf hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten wurde, wurde der Berufung Folge gegeben und das Verfahren eingestellt.
Schlagworte
Gefahrengut, Gefahrenguttransport, Beförderung, Tatvorwurf, Verfolgungsverjährung, FristZuletzt aktualisiert am
24.01.2012