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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §23 Abs3Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 23 Abs 3 FSG ausgeführt, dass das wichtigste Beweismittel in diesem Zusammenhang regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde ist. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (zuletzt VwGH 23.10.2010, 2009/11/0272 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 23, Absatz 3, FSG ausgeführt, dass das wichtigste Beweismittel in diesem Zusammenhang regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde ist. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (zuletzt VwGH 23.10.2010, 2009/11/0272 mwN).
Der von der Bundespolizeidirektion Salzburg für die Versagung der beantragten Führerscheinumschreibung gemäß § 23 Abs 3 FSG herangezogene Grund des Nichtvorliegens einer ausländischen Lenkberechtigung kann nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht mit ausreichender Sicherheit verifiziert werden. Insbesondere auf Grund der vom Berufungswerber vorgelegten vom irakischen Außenministerium beglaubigten Verlust-Bescheinigung und der Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber im Besitz einer entsprechenden ausländischen (irakischen) Lenkberechtigung ist. Diese Annahme ist in Anbetracht seiner früheren beruflichen Tätigkeit als höherer Polizeioffizier im Irak auch naheliegend. Eine Versagung der Führerscheinumschreibung aus diesem Grund ist daher nicht statthaft.Der von der Bundespolizeidirektion Salzburg für die Versagung der beantragten Führerscheinumschreibung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG herangezogene Grund des Nichtvorliegens einer ausländischen Lenkberechtigung kann nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht mit ausreichender Sicherheit verifiziert werden. Insbesondere auf Grund der vom Berufungswerber vorgelegten vom irakischen Außenministerium beglaubigten Verlust-Bescheinigung und der Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber im Besitz einer entsprechenden ausländischen (irakischen) Lenkberechtigung ist. Diese Annahme ist in Anbetracht seiner früheren beruflichen Tätigkeit als höherer Polizeioffizier im Irak auch naheliegend. Eine Versagung der Führerscheinumschreibung aus diesem Grund ist daher nicht statthaft.
Schlagworte
ausgestellte Lenkberechtigung eines Nicht-EWR-Staates, Beweismittel im Verfahren einer FührerscheinumschreibungZuletzt aktualisiert am
12.12.2011