RS Uvs 2011/3/10 34/11057/9-2011th

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Veröffentlicht am 10.03.2011
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Index

90/02 Führerscheingesetz
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

FSG §23 Abs3
VwRallg
  1. FSG § 23 heute
  2. FSG § 23 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 23 gültig von 24.04.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 23 gültig von 01.09.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. FSG § 23 gültig von 01.08.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2022
  6. FSG § 23 gültig von 02.08.2016 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2016
  7. FSG § 23 gültig von 01.10.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  8. FSG § 23 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  9. FSG § 23 gültig von 11.01.2008 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  10. FSG § 23 gültig von 01.10.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006
  11. FSG § 23 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  12. FSG § 23 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  13. FSG § 23 gültig von 01.11.1997 bis 21.07.1998

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 23 Abs 3 FSG ausgeführt, dass das wichtigste Beweismittel in diesem Zusammenhang regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde ist. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (zuletzt VwGH 23.10.2010, 2009/11/0272 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 23, Absatz 3, FSG ausgeführt, dass das wichtigste Beweismittel in diesem Zusammenhang regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde ist. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (zuletzt VwGH 23.10.2010, 2009/11/0272 mwN).

Der von der Bundespolizeidirektion Salzburg für die Versagung der beantragten Führerscheinumschreibung gemäß § 23 Abs 3 FSG herangezogene Grund des Nichtvorliegens einer ausländischen Lenkberechtigung kann nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht mit ausreichender Sicherheit verifiziert werden. Insbesondere auf Grund der vom Berufungswerber vorgelegten vom irakischen Außenministerium beglaubigten Verlust-Bescheinigung und der Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber im Besitz einer entsprechenden ausländischen (irakischen) Lenkberechtigung ist. Diese Annahme ist in Anbetracht seiner früheren beruflichen Tätigkeit als höherer Polizeioffizier im Irak auch naheliegend. Eine Versagung der Führerscheinumschreibung aus diesem Grund ist daher nicht statthaft.Der von der Bundespolizeidirektion Salzburg für die Versagung der beantragten Führerscheinumschreibung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG herangezogene Grund des Nichtvorliegens einer ausländischen Lenkberechtigung kann nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht mit ausreichender Sicherheit verifiziert werden. Insbesondere auf Grund der vom Berufungswerber vorgelegten vom irakischen Außenministerium beglaubigten Verlust-Bescheinigung und der Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber im Besitz einer entsprechenden ausländischen (irakischen) Lenkberechtigung ist. Diese Annahme ist in Anbetracht seiner früheren beruflichen Tätigkeit als höherer Polizeioffizier im Irak auch naheliegend. Eine Versagung der Führerscheinumschreibung aus diesem Grund ist daher nicht statthaft.

Schlagworte

ausgestellte Lenkberechtigung eines Nicht-EWR-Staates, Beweismittel im Verfahren einer Führerscheinumschreibung

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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