Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §23 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Amar E. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 9.12.2010, Zahl F 10/432488, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 2 AVG iVm § 35 FSG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung des weiteren Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundespolizeidirektion Salzburg zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, FSG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung des weiteren Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundespolizeidirektion Salzburg zurückverwiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Salzburg den Antrag des Berufungswerbers auf Umschreibung mit praktischer Prüfung seiner ausländischen Nicht-EU/EWR-Lenkberechtigung vom 11.4.2000 gemäß § 23 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) abgelehnt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Salzburg den Antrag des Berufungswerbers auf Umschreibung mit praktischer Prüfung seiner ausländischen Nicht-EU/EWR-Lenkberechtigung vom 11.4.2000 gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) abgelehnt.
Die Erstbehörde begründet diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Untersuchungsbericht der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle seines vorgelegten irakischen Führerscheines vom 29.11.2010 ergeben habe, dass es sich bei dem Dokument um eine Totalfälschung handle.
Gegen diesen Bescheid hat der Genehmigungswerber fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin die Feststellung der Behörde, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handle, bestritten wird. Sein Führerschein sei vom Verkehrsamt in Bagdad ausgestellt und von der Irakischen Botschaft in Wien überprüft worden. Erst danach habe er die Bestätigung erhalten. Die irakische Botschaft stütze sich natürlich auf die Echtheit des Führerscheines auf das Verkehrsamt in Bagdad. Man bekomme keinen internationalen Führerschein, wenn man keinen normalen Führerschein besitze. Er lege als Beweis seinen internationalen Führerschein vor.
In der Sache fand am 27.1.2011 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurden die Sachbearbeiterin der Führerscheinstelle und die Mitarbeiterin der kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle der Bundespolizeidirektion Salzburg (KPU), Frau BI Gabriela W., welche die kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten irakischen Führerscheins durchführte, als Zeuginnen einvernommen.
Die Zeugin W. gab in ihrer Einvernahme an:
"Ich bin bei der Bundespolizeidirektion Salzburg auf der KPU (kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle) tätig und habe im Auftrag der Führerscheinstelle der BPD Salzburg den vorgelegten irakischen Führerschein von Amar E. einer kriminaltechnischen Untersuchung auf Echtheit unterzogen. Ich verweise diesbezüglich auf den von mir vorgelegten Untersuchungsbericht vom 29.10.2010. Nach unseren Informationen, ich verweise auf Erkenntnisse des Landeskriminalamtes Bayern, sind irakische Führerscheine nicht mit einem Tintenstrahldrucker hergestellt. Wir haben auch einen authentischen Vergleichführerschein. Wenn man diesen Vergleichführerschein unter dem Mikroskop betrachtet, sind dort Sicherheitslinien erkennbar, welche auf dem vorgelegten Führerschein von Herrn E. nicht erkennbar sind."
Die Zeugin legt einen irakischen Vergleichführerschein vor und wird dieser unter der von der Zeugin mitgebrachten Lupe angesehen. Auf dem Vergleichsführerschein sind tatsächlich kleine gerade Linien erkennbar. Es wird sodann der vom Beschuldigten vorgelegte irakische Führerschein unter der Lupe betrachtet. Dabei sind diese Linien wie beim Vergleichsführerschein nicht erkennbar, sondern nur Punkte.
Die Zeugin gibt dazu an:
"Daraus ist für mich ersichtlich, dass der Führerschein mittels Tintenstrahldrucker hergestellt worden ist. Nach unseren Informationen wurden keine authentischen Führerscheine mittels Tintenstrahldrucker im Irak hergestellt. Ich verweise diesbezüglich auf einen Bericht der schwedischen Polizei, die im Jahr 2009 eine "fact-finding mission" in den Irak durchgeführt hat und dort auch Feststellungen dazu getroffen hat. Nach den dortigen Erhebungen werden im Irak seit dem Jahr 2003 keine offiziellen Führerscheine mehr ausgestellt. Es wurden damals sämtliche Drucker und Vordrucke gestohlen und gibt es im Irak erst seit Oktober 2010 wieder originäre von den Behörden ausgestellte Führerscheine."
Der Zeugin wird vom Verhandlungsleiter der vom Beschuldigten mit der Berufung vorgelegte internationale Führerschein Nr 100508 vorgehalten.
Die Zeugin gibt dazu an:
"Dieser internationale Führerschein ist bei meiner Untersuchung noch nicht vorgelegen. Diese internationalen Führerscheine sind grundsätzlich nur Bestätigungen des nationalen Autofahrerclubs über die Lenkberechtigung. Mit den bei uns aufliegenden Vergleichsdokumenten weist der vorgelegte Führerschein eine gewisse Ähnlichkeit auf, wenn auch der vorgelegte internationale Führerschein "farbenprächtiger" ist als unser Vergleichsdokument. Der Führerschein kann meiner Ansicht nach authentisch sein, ich kann es aber nicht mit Sicherheit bestätigen. Unabhängig davon kann aus meiner Sicht damit aber nicht gesagt werden, ob Herr E. tatsächlich eine gültige Lenkberechtigung hat, zumal wir nicht wissen, ob der ausstellende Autofahrerclub ein Mikroskop verwendet hat bei der Überprüfung, ob der vorgelegte irakische Führerschein echt ist. Das Gleiche gilt auch für die Bestätigung der irakischen Botschaft. Wir wissen nicht, ob die irakische Botschaft bei der Überprüfung des vorgelegten irakischen Führerscheines auch ein Mikroskop verwendet. Das von Herrn E. vorgelegte Schreibend der Botschaft von Irak weicht auch von dem bei uns aufliegenden Originalschreiben, welches wir eingescannt haben, ab. Auf dem bei uns aufliegenden Originalschreiben ist insbesondere der Adler im Briefkopf färbig ausgeführt, während er auf dem vom Berufungswerber vorgelegten Schreiben vom 14. Oktober 2010 der Adler im Briefkopf nur in Schwarz-Weiß ist. Auch weist das von Herrn E. vorglegte Schreiben Rechtschreibfehler auf, die auf den bei uns befindlichen authentischen Schreiben der irakischen Botschaft nicht zu finden sind. Deshalb erscheint es für mich fraglich, ob das von Herrn E. vorgelegte Schreiben echt ist. Ergänzend möchte ich auch noch auf ein Schreiben der österreichischen Botschaft in Amman verweisen, wo mitgeteilt wird, dass es eine offizielle Datenbank mit allen offiziellen irakischen Führerscheinbesitzern gibt und eine Anfrage über die österreichische Botschaft in Amman möglich wäre. Die Überprüfungen würden erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen. In dieser Datenbank sind alle offiziellen Führerscheine, welche vor 2003 im Irak ausgestellt worden sind, erfasst."
Über Frage des Berufungswerbers an die Zeugin, warum es möglich sei, dass andere irakische Staatsanghörige in Österreich ihren Führerschein auf einen österreichischen anstandslos umgeschrieben haben und er nicht, gibt die Zeugin an:
"Ich kann nur das mir vorliegende Dokument beurteilen. Wir haben in den letzten zwei Jahren in unserer Dienststelle ca 48 irakische Führerscheine auf Echtheit geprüft und dabei bei 30 Führerscheinen Fälschungen festgestellt. Das heißt, dass bei 18 Führerscheinen unsere Untersuchung ergeben hat, dass das Dokument authentisch ist."
Der Berufungswerber gab an, im Irak ein höherer Polizeioffizier gewesen zu und legte ergänzend die Kopie eines in Arabisch abgefassten Schriftstückes vor, welches sein Foto enthält und auf dem auch mehrere amtliche Stempel, darunter (auch mit englischer Aufschrift) ein Stempel des irakischen Außenministeriums aufscheinen. Er gab an, dass es sich um eine Bestätigung der Polizeidienststelle handle, aus der ersichtlich sei, dass er im Irak einen Führerschein besessen habe. Er habe diese Bestätigung mit seinem Führerschein auch der irakischen Botschaft vorgelegt gehabt.
Die Berufungsbehörde hat eine Übersetzung dieses Schriftstückes veranlasst. Nach der beglaubigten Übersetzung scheint als Aussteller dieses Schreibens "Republik Irak, Innenministerium, Generaldirektion des Verkehrsamtes, Abteilung für EDV und Beglaubigung" auf. Inhaltlich handelt es sich um eine Verlustbestätigung für den Führerscheininhaber Amar . N., geboren XXX, hinsichtlich des Führerscheins der Führerscheingruppe B (zum Lenken von Personenkraftfahrzeugen) vom 11.4.2000, gültig bis 10.05.2005. Auf der Rückseite scheint neben dem Rundstempel "Generaldirektion des Verkehrsamtes" auch ein viereckiger Stempel mit der Inschrift "Republik Irak, Außenministerium, Konsularische Abteilung, Beglaubigungen, Zahl 28461, Datum 10.08.2010" auf. Aufgrund der von der Zeugin W. geäußerten Bedenken zum vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungsschreiben der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak in Wien vom 14.10.2010 hat die Berufungsbehörde in weiterer Folge auch die irakische Botschaft in Wien zur Authentizität dieser Bestätigung kontaktiert. Mit Schreiben vom 7.3.2011 teilte die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak in Wien mit, dass der irakische Staatsbürger Amar E., eine Bestätigung über die Richtigkeit der Ausstellung eines irakischen Führerscheins im Hinblick auf den beglaubigten beigelegten Antrag (Muster) des irakischen Führerscheins vom irakischen Außenministerium erhalten habe. Daher handle es sich um ein Originaldokument (Führerschein) auf Grund des oben erwähnten beigelegten Dokuments (Muster).Die Berufungsbehörde hat eine Übersetzung dieses Schriftstückes veranlasst. Nach der beglaubigten Übersetzung scheint als Aussteller dieses Schreibens "Republik Irak, Innenministerium, Generaldirektion des Verkehrsamtes, Abteilung für EDV und Beglaubigung" auf. Inhaltlich handelt es sich um eine Verlustbestätigung für den Führerscheininhaber Amar . N., geboren römisch 30 , hinsichtlich des Führerscheins der Führerscheingruppe B (zum Lenken von Personenkraftfahrzeugen) vom 11.4.2000, gültig bis 10.05.2005. Auf der Rückseite scheint neben dem Rundstempel "Generaldirektion des Verkehrsamtes" auch ein viereckiger Stempel mit der Inschrift "Republik Irak, Außenministerium, Konsularische Abteilung, Beglaubigungen, Zahl 28461, Datum 10.08.2010" auf. Aufgrund der von der Zeugin W. geäußerten Bedenken zum vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungsschreiben der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak in Wien vom 14.10.2010 hat die Berufungsbehörde in weiterer Folge auch die irakische Botschaft in Wien zur Authentizität dieser Bestätigung kontaktiert. Mit Schreiben vom 7.3.2011 teilte die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak in Wien mit, dass der irakische Staatsbürger Amar E., eine Bestätigung über die Richtigkeit der Ausstellung eines irakischen Führerscheins im Hinblick auf den beglaubigten beigelegten Antrag (Muster) des irakischen Führerscheins vom irakischen Außenministerium erhalten habe. Daher handle es sich um ein Originaldokument (Führerschein) auf Grund des oben erwähnten beigelegten Dokuments (Muster).
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 67a Abs 1 AVG iVm § 35 FSG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, FSG durch ein Einzelmitglied fest:
Der Berufungswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, hält sich nach der vorliegenden Aktenlage seit Sommer 2007 in Österreich auf. Nach der EKIS-Asylwerberinformationsdatei ist er am 6.8.2007 nach Österreich eingereist, wo er am folgenden Tag einen Asylantrag stellte. Dieser Asylantrag wurde in erster Instanz am 14.5.2008 gemäß § 3 AsylG positiv beschieden. Aus der Asylverfahrensinformation ergibt sich auch, dass der Berufungswerber im Irak die Stellung eines höheren Polizeioffiziers innehatte.Der Berufungswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, hält sich nach der vorliegenden Aktenlage seit Sommer 2007 in Österreich auf. Nach der EKIS-Asylwerberinformationsdatei ist er am 6.8.2007 nach Österreich eingereist, wo er am folgenden Tag einen Asylantrag stellte. Dieser Asylantrag wurde in erster Instanz am 14.5.2008 gemäß Paragraph 3, AsylG positiv beschieden. Aus der Asylverfahrensinformation ergibt sich auch, dass der Berufungswerber im Irak die Stellung eines höheren Polizeioffiziers innehatte.
Die Bundespolizeidirektion Salzburg begründet ihre Versagung der Umschreibung der gegenständlichen ausländischen Nicht-EU/EWR-Lenkberechtigung damit, dass der vom Berufungswerber vorgelegte irakische Führerschein eine Totalfälschung sei, wobei sie dies im Wesentlichen auf den Untersuchungsbericht der KPU vom 29.11.2010 stützt.
Der Untersuchungsbericht der KPU stützt seine Einschätzung als Fälschung im Wesentlichen darauf, dass der vorgelegte Führerschein mittels Tintenstrahldrucker hergestellt worden ist, wobei diesbezüglich auf Mitteilungen der Österreichischen Botschaft in Amman und Erkenntnisse einer "Fact-Finding-Mission" der schwedischen Polizei im Irak Bezug genommen wird. Demgegenüber steht die vom Beschuldigten vorgelegte Bestätigung einer offiziellen irakischen Stelle (Botschaft der Republik Irak in Wien) vom 14.10.2010, deren Authentizität der Berufungsbehörde von der irakischen Botschaft mit Schreiben vom 7.3.2011 bestätigt worden ist. Die irakische Botschaft führt darin an, dass sich ihre Bestätigung in erster Linie auf eine vom irakischen Außenministerium beglaubigte Führerschein-Verlustbestätigung der irakischen Verkehrsbehörde für den Berufungswerber gründet. Gemäß § 23 Abs 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:Der Untersuchungsbericht der KPU stützt seine Einschätzung als Fälschung im Wesentlichen darauf, dass der vorgelegte Führerschein mittels Tintenstrahldrucker hergestellt worden ist, wobei diesbezüglich auf Mitteilungen der Österreichischen Botschaft in Amman und Erkenntnisse einer "Fact-Finding-Mission" der schwedischen Polizei im Irak Bezug genommen wird. Demgegenüber steht die vom Beschuldigten vorgelegte Bestätigung einer offiziellen irakischen Stelle (Botschaft der Republik Irak in Wien) vom 14.10.2010, deren Authentizität der Berufungsbehörde von der irakischen Botschaft mit Schreiben vom 7.3.2011 bestätigt worden ist. Die irakische Botschaft führt darin an, dass sich ihre Bestätigung in erster Linie auf eine vom irakischen Außenministerium beglaubigte Führerschein-Verlustbestätigung der irakischen Verkehrsbehörde für den Berufungswerber gründet. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat. 1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat, 2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und 3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs 4 nachgewiesen wird oder 4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 23 Abs 3 FSG ausgeführt, dass wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde ist. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall auf Grund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (zuletzt VwGH 23.10.2010, 2009/11/0272 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 23, Absatz 3, FSG ausgeführt, dass wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde ist. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall auf Grund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (zuletzt VwGH 23.10.2010, 2009/11/0272 mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber (sogar ohne konkrete Aufforderung durch die Behörde) Beweismittel (Bestätigungen offizieller irakischer Stellen) vorgelegt, um nachzuweisen, dass er im Besitz einer im Irak erteilten Lenkberechtigung sei. Er ist damit der im zitierten VwGH-Erkenntnis angesprochenen Mitwirkungspflicht nachgekommen.
Der von der Bundespolizeidirektion Salzburg für die Versagung der beantragten Führerscheinumschreibung gemäß § 23 Abs 3 FSG herangezogene Grund (Nichtvorliegen einer ausländischen Lenkberechtigung) kann nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht mit ausreichender Sicherheit verifiziert werden. Auf Grund der im Berufungsverfahren hervorgekommenen Beweisergebnisse (insb. die vom Berufungswerber vorgelegte vom irakischen Außenministerium beglaubigte Verlust-Bescheinigung und die Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 7.3.2011) muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber im Besitz einer entsprechenden ausländischen (irakischen) Lenkberechtigung ist. Diese Annahme ist in Anbetracht seiner früheren beruflichen Tätigkeit als höherer Polizeioffizier im Irak auch naheliegend. Eine Versagung der Führerscheinumschreibung aus diesem Grund ist daher nicht statthaft.Der von der Bundespolizeidirektion Salzburg für die Versagung der beantragten Führerscheinumschreibung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG herangezogene Grund (Nichtvorliegen einer ausländischen Lenkberechtigung) kann nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht mit ausreichender Sicherheit verifiziert werden. Auf Grund der im Berufungsverfahren hervorgekommenen Beweisergebnisse (insb. die vom Berufungswerber vorgelegte vom irakischen Außenministerium beglaubigte Verlust-Bescheinigung und die Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 7.3.2011) muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber im Besitz einer entsprechenden ausländischen (irakischen) Lenkberechtigung ist. Diese Annahme ist in Anbetracht seiner früheren beruflichen Tätigkeit als höherer Polizeioffizier im Irak auch naheliegend. Eine Versagung der Führerscheinumschreibung aus diesem Grund ist daher nicht statthaft.
Aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich, dass die Bundespolizeidirektion Salzburg die in § 23 Abs 3 Z 4 FSG angeführte Voraussetzung für die Umschreibung der ausländischen Lenkberechtigung (fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung) noch nicht erhoben und geprüft hat.Aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich, dass die Bundespolizeidirektion Salzburg die in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, FSG angeführte Voraussetzung für die Umschreibung der ausländischen Lenkberechtigung (fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung) noch nicht erhoben und geprüft hat.
Da somit wesentliche Teile des Ermittlungsverfahrens für die beantragte Umschreibung der ausländischen Lenkberechtigung noch fehlen, wird der vorliegende Versagungsbescheid behoben und die Angelegenheit an die Bundespolizeidirektion Salzburg zur Durchführung des weiteren Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Aus dem erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass der Berufungswerber die feste Eingabegebühr für die Berufung von €
13,20 (§ 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz), welche gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides fällig wird, bereits bei der Erstbehörde einbezahlt hat.13,20 (Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz), welche gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides fällig wird, bereits bei der Erstbehörde einbezahlt hat.
Schlagworte
ausgestellte Lenkberechtigung eines Nicht-EWR-Staates, Beweismittel im Verfahren einer FührerscheinumschreibungZuletzt aktualisiert am
13.12.2011