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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 338 Abs 2 GewO hat, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen unter anderem das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen. Wesentliches Tatbestandsmerkmal eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ist somit die Tatsache, dass es zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich war, einen Betrieb bzw. die Lagerräume zu betreten. Jedoch wurde dem Berufungswerber lediglich vorgehalten, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten des Grundstückes und seines Gebäudes nicht ermöglicht zu haben. Dadurch fehlte auch die Angabe des Grundes, weshalb es zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen sei, dass der Berufungswerber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten von Grundstück und Gebäude gestatten hätte müssen. Das Vorliegen eines Erhebungsauftrages vermag die konkrete Angabe des Grundes der Amtshandlung nicht zu ersetzen.Gemäß Paragraph 338, Absatz 2, GewO hat, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen unter anderem das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen. Wesentliches Tatbestandsmerkmal eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ist somit die Tatsache, dass es zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich war, einen Betrieb bzw. die Lagerräume zu betreten. Jedoch wurde dem Berufungswerber lediglich vorgehalten, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten des Grundstückes und seines Gebäudes nicht ermöglicht zu haben. Dadurch fehlte auch die Angabe des Grundes, weshalb es zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen sei, dass der Berufungswerber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten von Grundstück und Gebäude gestatten hätte müssen. Das Vorliegen eines Erhebungsauftrages vermag die konkrete Angabe des Grundes der Amtshandlung nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Betreten; Ermöglichen; Erforderlichkeit; Tatbestandsmerkmal; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
01.03.2012