RS Uvs 2011/3/21 30.21-12/2011

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Veröffentlicht am 21.03.2011
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Während § 15 Abs 2 Arbeitsmittelverordnung (AMV) normiert, dass Arbeitsmittel auszuschalten sind, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist, bestimmt § 17 Abs 1 AMV etwa für Einstellarbeiten und Arbeiten zur Beseitigung von Störungen, dass solche Arbeiten - unter Bedachtnahme auf Abs 2 - nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. Im konkreten Fall wurde ein Arbeitnehmer eines Steinbruchbetriebes damit beauftragt, die Bandklappe des Förderbandes mechanisch mittels Hebel umzustellen und dann die Anlage in Betrieb zu nehmen. Nach dem Einschalten der Anlage bemerkte der Arbeitnehmer, dass er die Bandklappe noch nicht umgelegt hatte, was er wegen des verzögerten Anfahrens der Förderbänder nachholen wollte. Jedoch war die Klappe mit diversem Steinmaterial angefüllt und dadurch schwerer zu betätigen; eine Hand des Arbeitnehmers rutschte daraufhin in den Keilriemenantrieb, welcher zur gleichen Zeit das Förderband in Bewegung setzte und eine Quetschung verursachte. Diese Tätigkeit des Arbeitnehmers stellte eine Behebung einer Störung an dem eingeschalteten und somit in Betrieb befindlichen Arbeitsmittel dar. Daher wäre dem handelsrechtlichen Geschäftsführer keine Übertretung nach § 15 Abs 2 AMV, sondern ein Verstoß gegen die (bezüglich solcher Arbeiten speziellere) Bestimmung des § 17 AMV vorzuhalten gewesen. Eine Abänderung des Vorhalts, das Arbeitsmittel hätte ausgeschaltet werden müssen, in den Vorwurf, eine vorschriftswidrige Beseitigung einer Störung an einem in Betrieb befindlichen Arbeitsmittel sei durchgeführt worden, geht über eine zulässige Modifizierung der Tatumschreibung hinaus.Während Paragraph 15, Absatz 2, Arbeitsmittelverordnung (AMV) normiert, dass Arbeitsmittel auszuschalten sind, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist, bestimmt Paragraph 17, Absatz eins, AMV etwa für Einstellarbeiten und Arbeiten zur Beseitigung von Störungen, dass solche Arbeiten - unter Bedachtnahme auf Absatz 2, - nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. Im konkreten Fall wurde ein Arbeitnehmer eines Steinbruchbetriebes damit beauftragt, die Bandklappe des Förderbandes mechanisch mittels Hebel umzustellen und dann die Anlage in Betrieb zu nehmen. Nach dem Einschalten der Anlage bemerkte der Arbeitnehmer, dass er die Bandklappe noch nicht umgelegt hatte, was er wegen des verzögerten Anfahrens der Förderbänder nachholen wollte. Jedoch war die Klappe mit diversem Steinmaterial angefüllt und dadurch schwerer zu betätigen; eine Hand des Arbeitnehmers rutschte daraufhin in den Keilriemenantrieb, welcher zur gleichen Zeit das Förderband in Bewegung setzte und eine Quetschung verursachte. Diese Tätigkeit des Arbeitnehmers stellte eine Behebung einer Störung an dem eingeschalteten und somit in Betrieb befindlichen Arbeitsmittel dar. Daher wäre dem handelsrechtlichen Geschäftsführer keine Übertretung nach Paragraph 15, Absatz 2, AMV, sondern ein Verstoß gegen die (bezüglich solcher Arbeiten speziellere) Bestimmung des Paragraph 17, AMV vorzuhalten gewesen. Eine Abänderung des Vorhalts, das Arbeitsmittel hätte ausgeschaltet werden müssen, in den Vorwurf, eine vorschriftswidrige Beseitigung einer Störung an einem in Betrieb befindlichen Arbeitsmittel sei durchgeführt worden, geht über eine zulässige Modifizierung der Tatumschreibung hinaus.

Schlagworte

Arbeitsmittelverordnung; Arbeitsmittel; ausschalten; einschalten; Störung; Beseitigung; Auswechslung der Tat

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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