RS Uvs 2011/3/22 5/14029/29-2011th

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
001 Verwaltungsrecht allgemein
24 Strafrecht

Rechtssatz

Wird ein Verwaltungsstrafverfahren zwar gemäß § 30 Abs 2 VStG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB ausgesetzt, aber keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft gem. § 78 Abs 1 StPO erstattet, ist dies als Verfahrensfehler zu werten.Wird ein Verwaltungsstrafverfahren zwar gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB ausgesetzt, aber keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft gem. Paragraph 78, Absatz eins, StPO erstattet, ist dies als Verfahrensfehler zu werten.

Schlagworte

Aussetzung des Verfahrens

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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