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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §30 Abs2Rechtssatz
Wird ein Verwaltungsstrafverfahren zwar gemäß § 30 Abs 2 VStG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB ausgesetzt, aber keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft gem. § 78 Abs 1 StPO erstattet, ist dies als Verfahrensfehler zu werten.Wird ein Verwaltungsstrafverfahren zwar gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB ausgesetzt, aber keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft gem. Paragraph 78, Absatz eins, StPO erstattet, ist dies als Verfahrensfehler zu werten.
Schlagworte
Aussetzung des VerfahrensZuletzt aktualisiert am
19.12.2011