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40 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO §9 Abs2Rechtssatz
Das Nichtermöglichen des unbehinderten und ungefährdeten Überquerens der Fahrbahn durch das Verhalten des Fahrzeuglenkers, somit die Darstellung des als Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers gewerteten Sachverhaltes (beispielsweise die Verminderung der Gehgeschwindigkeit des Fußgängers, das veranlasste Ausweichen, Stehenbleiben oder Zurückspringen) ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 2 StVO 1960. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Konkretisierung der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale hinsichtlich einer Behinderung oder Gefährdung im Spruch genügt nicht und entspricht auch nicht den Anforderungen einer Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG 1991.Das Nichtermöglichen des unbehinderten und ungefährdeten Überquerens der Fahrbahn durch das Verhalten des Fahrzeuglenkers, somit die Darstellung des als Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers gewerteten Sachverhaltes (beispielsweise die Verminderung der Gehgeschwindigkeit des Fußgängers, das veranlasste Ausweichen, Stehenbleiben oder Zurückspringen) ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Konkretisierung der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale hinsichtlich einer Behinderung oder Gefährdung im Spruch genügt nicht und entspricht auch nicht den Anforderungen einer Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1991.
Schlagworte
Fußgänger, Geschwindigkeit, Schutzweg, Überquerung, Gefährdung, TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
22.08.2012