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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
TabakG 1995 §14 Abs4Rechtssatz
Die verhängte Geldstrafe von € 2.000 gemäß §14 Abs4 TabakG beträgt nur 1/5 der vorgesehenen Höchststrafe, bewegt sich somit jedenfalls im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens. Der von den beiden vorgeworfenen Tathandlungen umfasste Zeitraum von knapp zwei Monaten stellt einen nicht unbedeutenden Tatzeitraum eines fortgesetzten Deliktes dar.
Der Umstand, dass bei den vorgeworfenen Einzeltathandlungen keine negativen Tatfolgen (Beeinträchtigung von anwesenden Nichtrauchern) festgestellt worden sind, vermag keinen Milderungsgrund darzustellen, zumal es sich bei der vorgeworfenen Übertretung gemäß § 14 Abs 4 TabakG um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem es auf den Eintritt eines konkreten Erfolgs (Beeinträchtigung von Nichtrauchern) nicht ankommtDer Umstand, dass bei den vorgeworfenen Einzeltathandlungen keine negativen Tatfolgen (Beeinträchtigung von anwesenden Nichtrauchern) festgestellt worden sind, vermag keinen Milderungsgrund darzustellen, zumal es sich bei der vorgeworfenen Übertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, TabakG um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem es auf den Eintritt eines konkreten Erfolgs (Beeinträchtigung von Nichtrauchern) nicht ankommt
Schlagworte
Strafbemessung, Tabakgesetz, Tatzeitraum, UngehorsamsdeliktZuletzt aktualisiert am
19.12.2011