RS Uvs 2011/4/6 5/14087/2-2011th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2011
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TabakG 1995 §14 Abs4
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Die verhängte Geldstrafe von € 2.000 gemäß §14 Abs4 TabakG beträgt nur 1/5 der vorgesehenen Höchststrafe, bewegt sich somit jedenfalls im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens. Der von den beiden vorgeworfenen Tathandlungen umfasste Zeitraum von knapp zwei Monaten stellt einen nicht unbedeutenden Tatzeitraum eines fortgesetzten Deliktes dar.

Der Umstand, dass bei den vorgeworfenen Einzeltathandlungen keine negativen Tatfolgen (Beeinträchtigung von anwesenden Nichtrauchern) festgestellt worden sind, vermag keinen Milderungsgrund darzustellen, zumal es sich bei der vorgeworfenen Übertretung gemäß § 14 Abs 4 TabakG um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem es auf den Eintritt eines konkreten Erfolgs (Beeinträchtigung von Nichtrauchern) nicht ankommtDer Umstand, dass bei den vorgeworfenen Einzeltathandlungen keine negativen Tatfolgen (Beeinträchtigung von anwesenden Nichtrauchern) festgestellt worden sind, vermag keinen Milderungsgrund darzustellen, zumal es sich bei der vorgeworfenen Übertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, TabakG um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem es auf den Eintritt eines konkreten Erfolgs (Beeinträchtigung von Nichtrauchern) nicht ankommt

Schlagworte

Strafbemessung, Tabakgesetz, Tatzeitraum, Ungehorsamsdelikt

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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