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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z17Rechtssatz
Auch ein "unumwundene Geständnis" des Beschuldigten kann nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z 17 StGB zum Tragen kommen, wenn das "Geständnis" nach dem Betretenwerden auf frischer Tat durch ein Überprüfungsorgan der Erstbehörde erfolgt ist (siehe VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086 mwN).Auch ein "unumwundene Geständnis" des Beschuldigten kann nicht als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB zum Tragen kommen, wenn das "Geständnis" nach dem Betretenwerden auf frischer Tat durch ein Überprüfungsorgan der Erstbehörde erfolgt ist (siehe VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086 mwN).
Schlagworte
Strafbemessung, Geständnis, MilderungsgrundZuletzt aktualisiert am
19.12.2011