RS Uvs 2011/4/6 5/14087/2-2011th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2011
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z17
VStG §19
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Auch ein "unumwundene Geständnis" des Beschuldigten kann nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z 17 StGB zum Tragen kommen, wenn das "Geständnis" nach dem Betretenwerden auf frischer Tat durch ein Überprüfungsorgan der Erstbehörde erfolgt ist (siehe VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086 mwN).Auch ein "unumwundene Geständnis" des Beschuldigten kann nicht als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB zum Tragen kommen, wenn das "Geständnis" nach dem Betretenwerden auf frischer Tat durch ein Überprüfungsorgan der Erstbehörde erfolgt ist (siehe VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086 mwN).

Schlagworte

Strafbemessung, Geständnis, Milderungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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