Norm
GGBG §27 Abs2 Z6Rechtssatz
Als „Verlader“ im Sinne des § 3 Z 6 GGBG ist das „Unternehmen“ (§ 3 GGBG Z 10) anzusehen, das aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis heraus berechtigt ist, der Person, welche die Verladung der gefährlichen Güter physisch durchführt, diesbezügliche Anordnungen zu geben.Als „Verlader“ im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, GGBG ist das „Unternehmen“ (Paragraph 3, GGBG Ziffer 10,) anzusehen, das aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis heraus berechtigt ist, der Person, welche die Verladung der gefährlichen Güter physisch durchführt, diesbezügliche Anordnungen zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017