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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §94 Z69Rechtssatz
Der Hinweis des Beschuldigten, dass es bei der von ihm veranlassten Internetseite www.B..at nur um Planung und Vertrieb von Balkonfertigteilen gehe, ändert nichts daran, dass die dort im vorgeworfenen Tatzeitraum enthaltene Ankündigung "Planungsbüro B., Ing. Walter B., L.platz 7, S." mit Anführung einer österreichischen Telefonnummer und einer österreichischen E-Mailadresse den Eindruck erweckt hat, dass der Beschuldigte an einem österreichischen Standort ein Planungsbüro betreibt. Nach österreichischer Rechtslage ist für den Betrieb eines Planungsbüros eine Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 69 (Ingenieurbüros) bzw. § 94 Z 5 (Baumeister) GewO erforderlich.Der Hinweis des Beschuldigten, dass es bei der von ihm veranlassten Internetseite www.B..at nur um Planung und Vertrieb von Balkonfertigteilen gehe, ändert nichts daran, dass die dort im vorgeworfenen Tatzeitraum enthaltene Ankündigung "Planungsbüro B., Ing. Walter B., L.platz 7, S." mit Anführung einer österreichischen Telefonnummer und einer österreichischen E-Mailadresse den Eindruck erweckt hat, dass der Beschuldigte an einem österreichischen Standort ein Planungsbüro betreibt. Nach österreichischer Rechtslage ist für den Betrieb eines Planungsbüros eine Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 69, (Ingenieurbüros) bzw. Paragraph 94, Ziffer 5, (Baumeister) GewO erforderlich.
Schlagworte
Ausübung eines Gewerbes, Gewerbeberechtigung, InternetankündigungZuletzt aktualisiert am
19.12.2011