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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §94 Z69Rechtssatz
Da bei einem unbefangenen Betrachter durch die gegenständliche Ankündigung im Internet jedenfalls der Eindruck erweckt wird, dass der Beschuldigte eine gewerbliche Tätigkeit eines Ingenieurbüros am angeführten Standort regelmäßig entfaltet und der Beschuldigte, obwohl er in den vorangegangen Jahren von den beiden Internet– Unternehmen zu den Eintragungsdaten mehrmals kontaktiert worden ist, er daher von den Eintragungen wissen musste, keine entsprechende Änderung (Löschung) der nicht entsprechenden Eintragung veranlasst hat, konnte er somit die aufgrund des § 5 VStG bestehende Vermutung seines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) nicht glaubhaft widerlegen.Da bei einem unbefangenen Betrachter durch die gegenständliche Ankündigung im Internet jedenfalls der Eindruck erweckt wird, dass der Beschuldigte eine gewerbliche Tätigkeit eines Ingenieurbüros am angeführten Standort regelmäßig entfaltet und der Beschuldigte, obwohl er in den vorangegangen Jahren von den beiden Internet– Unternehmen zu den Eintragungsdaten mehrmals kontaktiert worden ist, er daher von den Eintragungen wissen musste, keine entsprechende Änderung (Löschung) der nicht entsprechenden Eintragung veranlasst hat, konnte er somit die aufgrund des Paragraph 5, VStG bestehende Vermutung seines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) nicht glaubhaft widerlegen.
Schlagworte
Ausübung eines Gewerbes, Gewerbeberechtigung, Internetankündigung, VerschuldenZuletzt aktualisiert am
19.12.2011