RS Uvs 2011/4/7 4/10934/12-2011th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2011
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Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §94 Z69
VStG §5
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Da bei einem unbefangenen Betrachter durch die gegenständliche Ankündigung im Internet jedenfalls der Eindruck erweckt wird, dass der Beschuldigte eine gewerbliche Tätigkeit eines Ingenieurbüros am angeführten Standort regelmäßig entfaltet und der Beschuldigte, obwohl er in den vorangegangen Jahren von den beiden Internet– Unternehmen zu den Eintragungsdaten mehrmals kontaktiert worden ist, er daher von den Eintragungen wissen musste, keine entsprechende Änderung (Löschung) der nicht entsprechenden Eintragung veranlasst hat, konnte er somit die aufgrund des § 5 VStG bestehende Vermutung seines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) nicht glaubhaft widerlegen.Da bei einem unbefangenen Betrachter durch die gegenständliche Ankündigung im Internet jedenfalls der Eindruck erweckt wird, dass der Beschuldigte eine gewerbliche Tätigkeit eines Ingenieurbüros am angeführten Standort regelmäßig entfaltet und der Beschuldigte, obwohl er in den vorangegangen Jahren von den beiden Internet– Unternehmen zu den Eintragungsdaten mehrmals kontaktiert worden ist, er daher von den Eintragungen wissen musste, keine entsprechende Änderung (Löschung) der nicht entsprechenden Eintragung veranlasst hat, konnte er somit die aufgrund des Paragraph 5, VStG bestehende Vermutung seines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) nicht glaubhaft widerlegen.

Schlagworte

Ausübung eines Gewerbes, Gewerbeberechtigung, Internetankündigung, Verschulden

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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