RS Uvs 2011/4/29 34/11093/2-2011th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2011
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §7 Abs3 Z3
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998

Rechtssatz

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Freilandstraße um 58 km/h erfüllt - für sich allein –noch nicht den Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 FSG. Wurde diese allerdings bei Dunkelheit in den Nachtstunden (Mitternacht) auf einer unbeleuchteten zweispurigen Freilandstraße begangen, kommt ein zusätzlicher schwerwiegender Umstand hinzu, der das Verhalten des Lenkers geeignet erscheinen lässt, gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG herbeizuführen. Bei der gemessenen Geschwindigkeit von 158 km/h ist für den Berufungswerber selbst bei Verwendung des Fernlichtes, geschweige denn bei einer gemäß § 99 Abs 4 KFG gebotenen Verwendung des Abblendlichtes (z.B. bei Gegenverkehr), ein Fahren auf Sicht nicht mehr möglich gewesen. Er hätte somit auf plötzlich auftretende Gefahren (z.B. Wildwechsel, unbeleuchtete Fußgänger) nicht mehr rechtzeitig reagieren können. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Geschwindigkeit von 158 km/h bei Dunkelheit auf einer unbeleuchteten zweispurigen Freilandstraße ist daher jedenfalls geeignet gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und stellt somit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG dar.Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Freilandstraße um 58 km/h erfüllt - für sich allein –noch nicht den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG. Wurde diese allerdings bei Dunkelheit in den Nachtstunden (Mitternacht) auf einer unbeleuchteten zweispurigen Freilandstraße begangen, kommt ein zusätzlicher schwerwiegender Umstand hinzu, der das Verhalten des Lenkers geeignet erscheinen lässt, gefährliche Verhältnisse iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG herbeizuführen. Bei der gemessenen Geschwindigkeit von 158 km/h ist für den Berufungswerber selbst bei Verwendung des Fernlichtes, geschweige denn bei einer gemäß Paragraph 99, Absatz 4, KFG gebotenen Verwendung des Abblendlichtes (z.B. bei Gegenverkehr), ein Fahren auf Sicht nicht mehr möglich gewesen. Er hätte somit auf plötzlich auftretende Gefahren (z.B. Wildwechsel, unbeleuchtete Fußgänger) nicht mehr rechtzeitig reagieren können. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Geschwindigkeit von 158 km/h bei Dunkelheit auf einer unbeleuchteten zweispurigen Freilandstraße ist daher jedenfalls geeignet gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und stellt somit eine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG dar.

Schlagworte

Verkehrszuverlässigkeit, Verkehrssicherheit, besonders gefährliche Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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