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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §7 Abs3 Z3Rechtssatz
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Freilandstraße um 58 km/h erfüllt - für sich allein –noch nicht den Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 FSG. Wurde diese allerdings bei Dunkelheit in den Nachtstunden (Mitternacht) auf einer unbeleuchteten zweispurigen Freilandstraße begangen, kommt ein zusätzlicher schwerwiegender Umstand hinzu, der das Verhalten des Lenkers geeignet erscheinen lässt, gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG herbeizuführen. Bei der gemessenen Geschwindigkeit von 158 km/h ist für den Berufungswerber selbst bei Verwendung des Fernlichtes, geschweige denn bei einer gemäß § 99 Abs 4 KFG gebotenen Verwendung des Abblendlichtes (z.B. bei Gegenverkehr), ein Fahren auf Sicht nicht mehr möglich gewesen. Er hätte somit auf plötzlich auftretende Gefahren (z.B. Wildwechsel, unbeleuchtete Fußgänger) nicht mehr rechtzeitig reagieren können. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Geschwindigkeit von 158 km/h bei Dunkelheit auf einer unbeleuchteten zweispurigen Freilandstraße ist daher jedenfalls geeignet gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und stellt somit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG dar.Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Freilandstraße um 58 km/h erfüllt - für sich allein –noch nicht den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG. Wurde diese allerdings bei Dunkelheit in den Nachtstunden (Mitternacht) auf einer unbeleuchteten zweispurigen Freilandstraße begangen, kommt ein zusätzlicher schwerwiegender Umstand hinzu, der das Verhalten des Lenkers geeignet erscheinen lässt, gefährliche Verhältnisse iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG herbeizuführen. Bei der gemessenen Geschwindigkeit von 158 km/h ist für den Berufungswerber selbst bei Verwendung des Fernlichtes, geschweige denn bei einer gemäß Paragraph 99, Absatz 4, KFG gebotenen Verwendung des Abblendlichtes (z.B. bei Gegenverkehr), ein Fahren auf Sicht nicht mehr möglich gewesen. Er hätte somit auf plötzlich auftretende Gefahren (z.B. Wildwechsel, unbeleuchtete Fußgänger) nicht mehr rechtzeitig reagieren können. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Geschwindigkeit von 158 km/h bei Dunkelheit auf einer unbeleuchteten zweispurigen Freilandstraße ist daher jedenfalls geeignet gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und stellt somit eine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG dar.
Schlagworte
Verkehrszuverlässigkeit, Verkehrssicherheit, besonders gefährliche VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
19.12.2011