RS Uvs 2011/5/2 KUVS-234/17/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2011
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO §52 lita Z10a
B-VG Art89 Abs1
B-VG Art129 Abs3
VStG §45 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129 heute
  2. B-VG Art. 129 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 129 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  8. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 129 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 129 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 129 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt im Bereich der Tatörtlichkeit die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h nicht rechtswirksam verordnet und auch nicht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht war.

Da im vorliegenden Fall die Nichtübereinstimmung des in der Verordnung normierten örtlichen Geltungsbereichs der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h mit dem tatsächlichen Standort der entsprechenden Verkehrszeichen vorlag und dies einen Kundmachungsmangel der maßgeblichen Verordnung nach sich zog, war dieser Umstand bei der Beurteilung, ob der Berufungswerberin zu Recht ein Verstoß gegen § 52 lit. a Z 10a der Straßenverkehrsordnung zur festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit vorwerfbar war, zu berücksichtigen. Erfolgt die Kundmachung einer Verordnung nicht gesetzmäßig, liegt mangels Geltung der betreffenden Verordnung eine Geschwindigkeitsbeschränkung im festgelegten Ausmaß nicht vor. Für das Verwaltungsstrafverfahren bedeutet dies, dass die Nichtbeachtung der nicht gehörig kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung in Folge eines gesetzwidrig angebrachten Verkehrszeichens nicht strafbar ist und daher die Berufungswerberin das ihr zum Vorwurf gemachte Delikt nicht begangen hat.Da im vorliegenden Fall die Nichtübereinstimmung des in der Verordnung normierten örtlichen Geltungsbereichs der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h mit dem tatsächlichen Standort der entsprechenden Verkehrszeichen vorlag und dies einen Kundmachungsmangel der maßgeblichen Verordnung nach sich zog, war dieser Umstand bei der Beurteilung, ob der Berufungswerberin zu Recht ein Verstoß gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, der Straßenverkehrsordnung zur festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit vorwerfbar war, zu berücksichtigen. Erfolgt die Kundmachung einer Verordnung nicht gesetzmäßig, liegt mangels Geltung der betreffenden Verordnung eine Geschwindigkeitsbeschränkung im festgelegten Ausmaß nicht vor. Für das Verwaltungsstrafverfahren bedeutet dies, dass die Nichtbeachtung der nicht gehörig kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung in Folge eines gesetzwidrig angebrachten Verkehrszeichens nicht strafbar ist und daher die Berufungswerberin das ihr zum Vorwurf gemachte Delikt nicht begangen hat.

Nach Art. 89 Abs. 1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetzes, Verordnungen und Staatsverträge – soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird – den Gerichten nicht zu. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung folgt aus dieser Bestimmung e contrario, dass die Gerichte nicht gehörig kundgemachte Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge nicht anzuwenden haben.Nach Artikel 89, Absatz eins, B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetzes, Verordnungen und Staatsverträge – soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird – den Gerichten nicht zu. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung folgt aus dieser Bestimmung e contrario, dass die Gerichte nicht gehörig kundgemachte Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge nicht anzuwenden haben.

Gemäß Art. 129 Abs. 3 B-VG gilt Art. 89 sinngemäß auch für die Unabhängigen Verwaltungssenate. Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen folgt, dass die Unabhängigen Verwaltungssenat sowohl in ihrer Befugnis zur Normanfechtung, als auch ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Beachtung von Kundmachungsmängeln den Gerichten iSd Art. 89 B-VG gleichgestellt sind. Im vorliegenden Fall war daher dieser Kundmachungsmangel aufzugreifen und aus obigen Gründen das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Berufungswerberin gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Gemäß Artikel 129, Absatz 3, B-VG gilt Artikel 89, sinngemäß auch für die Unabhängigen Verwaltungssenate. Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen folgt, dass die Unabhängigen Verwaltungssenat sowohl in ihrer Befugnis zur Normanfechtung, als auch ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Beachtung von Kundmachungsmängeln den Gerichten iSd Artikel 89, B-VG gleichgestellt sind. Im vorliegenden Fall war daher dieser Kundmachungsmangel aufzugreifen und aus obigen Gründen das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Berufungswerberin gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

Schlagworte

zulässige Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsbeschränkung, Ortsgebiet, Straßenverkehrszeichen, gesetzwidrig angebrachtes Verkehrszeichen, Verordnung, Kundmachung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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