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40 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO §52 lita Z10aRechtssatz
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt im Bereich der Tatörtlichkeit die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h nicht rechtswirksam verordnet und auch nicht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht war.
Da im vorliegenden Fall die Nichtübereinstimmung des in der Verordnung normierten örtlichen Geltungsbereichs der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h mit dem tatsächlichen Standort der entsprechenden Verkehrszeichen vorlag und dies einen Kundmachungsmangel der maßgeblichen Verordnung nach sich zog, war dieser Umstand bei der Beurteilung, ob der Berufungswerberin zu Recht ein Verstoß gegen § 52 lit. a Z 10a der Straßenverkehrsordnung zur festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit vorwerfbar war, zu berücksichtigen. Erfolgt die Kundmachung einer Verordnung nicht gesetzmäßig, liegt mangels Geltung der betreffenden Verordnung eine Geschwindigkeitsbeschränkung im festgelegten Ausmaß nicht vor. Für das Verwaltungsstrafverfahren bedeutet dies, dass die Nichtbeachtung der nicht gehörig kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung in Folge eines gesetzwidrig angebrachten Verkehrszeichens nicht strafbar ist und daher die Berufungswerberin das ihr zum Vorwurf gemachte Delikt nicht begangen hat.Da im vorliegenden Fall die Nichtübereinstimmung des in der Verordnung normierten örtlichen Geltungsbereichs der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h mit dem tatsächlichen Standort der entsprechenden Verkehrszeichen vorlag und dies einen Kundmachungsmangel der maßgeblichen Verordnung nach sich zog, war dieser Umstand bei der Beurteilung, ob der Berufungswerberin zu Recht ein Verstoß gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, der Straßenverkehrsordnung zur festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit vorwerfbar war, zu berücksichtigen. Erfolgt die Kundmachung einer Verordnung nicht gesetzmäßig, liegt mangels Geltung der betreffenden Verordnung eine Geschwindigkeitsbeschränkung im festgelegten Ausmaß nicht vor. Für das Verwaltungsstrafverfahren bedeutet dies, dass die Nichtbeachtung der nicht gehörig kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung in Folge eines gesetzwidrig angebrachten Verkehrszeichens nicht strafbar ist und daher die Berufungswerberin das ihr zum Vorwurf gemachte Delikt nicht begangen hat.
Nach Art. 89 Abs. 1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetzes, Verordnungen und Staatsverträge – soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird – den Gerichten nicht zu. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung folgt aus dieser Bestimmung e contrario, dass die Gerichte nicht gehörig kundgemachte Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge nicht anzuwenden haben.Nach Artikel 89, Absatz eins, B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetzes, Verordnungen und Staatsverträge – soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird – den Gerichten nicht zu. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung folgt aus dieser Bestimmung e contrario, dass die Gerichte nicht gehörig kundgemachte Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge nicht anzuwenden haben.
Gemäß Art. 129 Abs. 3 B-VG gilt Art. 89 sinngemäß auch für die Unabhängigen Verwaltungssenate. Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen folgt, dass die Unabhängigen Verwaltungssenat sowohl in ihrer Befugnis zur Normanfechtung, als auch ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Beachtung von Kundmachungsmängeln den Gerichten iSd Art. 89 B-VG gleichgestellt sind. Im vorliegenden Fall war daher dieser Kundmachungsmangel aufzugreifen und aus obigen Gründen das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Berufungswerberin gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Gemäß Artikel 129, Absatz 3, B-VG gilt Artikel 89, sinngemäß auch für die Unabhängigen Verwaltungssenate. Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen folgt, dass die Unabhängigen Verwaltungssenat sowohl in ihrer Befugnis zur Normanfechtung, als auch ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Beachtung von Kundmachungsmängeln den Gerichten iSd Artikel 89, B-VG gleichgestellt sind. Im vorliegenden Fall war daher dieser Kundmachungsmangel aufzugreifen und aus obigen Gründen das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Berufungswerberin gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
Schlagworte
zulässige Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsbeschränkung, Ortsgebiet, Straßenverkehrszeichen, gesetzwidrig angebrachtes Verkehrszeichen, Verordnung, KundmachungZuletzt aktualisiert am
13.09.2011