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E3R E07204010Norm
KfG §134 Abs1Rechtssatz
Die Erstbehörde hat im vorliegenden Fall gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 100 verhängt. Sie hat bei der Strafbemessung allerdings die Bestimmung des § 134 Abs 1b KFG nicht beachtet, wonach Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, idF der Richtlinie 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt werden. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als € 200 und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als € 300 zu betragen. Nach dem zitierten Anhang III Nr. G 22 der Richtlinie 2009/5/EG, stellt die vorliegend vorgeworfene Übertretung des Art. 15 Abs 3 der Verordnung(EWG) Nr.3821/85(unzulässige Betätigung der Schaltvorrichtung) einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Dies bedeutet, dass für die in Spruchpunkt 2. vorgeworfene Übertretung ein Strafrahmen von 300 € bis 5.000 € vorgesehen ist. Die Erstbehörde hat somit die bei einem sehr schweren Verstoß vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von € 300 um 2/3 unterschritten. Der gemäß § 51 Abs 6 VStG bestehende Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius verwehrt die Verhängung einer höheren Strafe. In Anbetracht der besonderen Schwere des vorliegenden Verstoßes scheidet eine Anwendung des § 21 VStG aus.Die Erstbehörde hat im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 100 verhängt. Sie hat bei der Strafbemessung allerdings die Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG nicht beachtet, wonach Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt werden. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als € 200 und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als € 300 zu betragen. Nach dem zitierten Anhang römisch drei Nr. G 22 der Richtlinie 2009/5/EG, stellt die vorliegend vorgeworfene Übertretung des Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung(EWG) Nr.3821/85(unzulässige Betätigung der Schaltvorrichtung) einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Dies bedeutet, dass für die in Spruchpunkt 2. vorgeworfene Übertretung ein Strafrahmen von 300 € bis 5.000 € vorgesehen ist. Die Erstbehörde hat somit die bei einem sehr schweren Verstoß vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von € 300 um 2/3 unterschritten. Der gemäß Paragraph 51, Absatz 6, VStG bestehende Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius verwehrt die Verhängung einer höheren Strafe. In Anbetracht der besonderen Schwere des vorliegenden Verstoßes scheidet eine Anwendung des Paragraph 21, VStG aus.
Schlagworte
Strafbemessung, Kontrollgerät im Straßenverkehr, StrafhöheZuletzt aktualisiert am
30.04.2012