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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ZÄG §51 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 51 Abs 1 Zahnärztegesetz (ZÄG) ist (unter anderem) strafbar, wer eine in § 4 ZÄG umschriebene Tätigkeit "ausübt". Hingegen ist nach § 51 Abs 1 ZÄG ein Anbieten von den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltenen Tätigkeiten durch Personen, die dem zahnärztlichen Beruf nicht angehören, nicht strafbar. Dass es sich bei der Ausübung und dem Anbieten von zahnärztlichen Tätigkeiten um unterschiedliche, genau zu trennende Tätigkeiten handelt, ergibt sich zum Beispiel aus § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Ausübung eines Gewerbes ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben) und § 1 Abs 4 GewO 1994 ("Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen....wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten). Eine vergleichbare, das Anbieten dem Ausüben gleichsetzende Bestimmung ist im Zahnärztegesetz nicht enthalten.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Zahnärztegesetz (ZÄG) ist (unter anderem) strafbar, wer eine in Paragraph 4, ZÄG umschriebene Tätigkeit "ausübt". Hingegen ist nach Paragraph 51, Absatz eins, ZÄG ein Anbieten von den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltenen Tätigkeiten durch Personen, die dem zahnärztlichen Beruf nicht angehören, nicht strafbar. Dass es sich bei der Ausübung und dem Anbieten von zahnärztlichen Tätigkeiten um unterschiedliche, genau zu trennende Tätigkeiten handelt, ergibt sich zum Beispiel aus Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (Ausübung eines Gewerbes ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben) und Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 ("Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen....wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten). Eine vergleichbare, das Anbieten dem Ausüben gleichsetzende Bestimmung ist im Zahnärztegesetz nicht enthalten.
Schlagworte
Strafbarkeit; zahnärztliche Tätigkeit; anbieten; ausübenZuletzt aktualisiert am
21.09.2011