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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a AbsZ2Rechtssatz
Eine Anweisung des Landeshauptmannes, wonach ein mit Schlachttier- und Fleischuntersuchungen "lediglich beauftragter" amtlicher Tierarzt nach Ablauf des gesetzlichen Frist von fünf Jahren nicht neuerlich mit dieser Tätigkeit beauftragt wird, stellt auch ohne Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. So kommt einem beauftragten amtlichen Tierarzt nach den Bestimmungen des LMSVG weder ein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Beauftragung zu, noch enthält das LMSVG eine Bestimmung, wonach nur beauftragte amtliche Tierärzte ex lege in den Status von bestellten Tierärzten gehoben werden. Dieses Recht setzt eine bereits bestehende "Bestellung" eines Tierarztes zum amtlichen (Fleischuntersuchungs)Tierarzt voraus. Hingegen gelten Tierärzte, die ihr Dienstverhältnis ausschließlich mit der Stadt Graz unterhalten und folglich vom Landeshauptmann mit den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nur "beauftragt" werden, nicht als "bestellt", sondern gemäß § 99 Abs 3 LMSVG als lediglich für fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beauftragt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes erlischt gemäß § 99 Abs 3 LMSVG diese Berechtigung für einen nicht bereits "bestellten" Amtstierarzt. Daher kann ein bei einer Gemeinde beschäftigter Amtstierarzt ohne neuerliches Ansuchen nicht ex lege (also über die Frist von fünf Jahren hinaus) für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen herangezogen werden. Zwar stellt die Streichung einer (wahlberechtigten) Person aus dem Wählerverzeichnis einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Doch ist dieser Sachverhalt wegen des gesetzlichen Erlöschens der Berechtigung, die begehrten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchzuführen, nicht mit der Ablehnung einer neuerlichen Zulassung zu diesen Untersuchungen vergleichbar. Die Maßnahmenbeschwerde war daher a limine zurückzuweisen.Eine Anweisung des Landeshauptmannes, wonach ein mit Schlachttier- und Fleischuntersuchungen "lediglich beauftragter" amtlicher Tierarzt nach Ablauf des gesetzlichen Frist von fünf Jahren nicht neuerlich mit dieser Tätigkeit beauftragt wird, stellt auch ohne Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. So kommt einem beauftragten amtlichen Tierarzt nach den Bestimmungen des LMSVG weder ein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Beauftragung zu, noch enthält das LMSVG eine Bestimmung, wonach nur beauftragte amtliche Tierärzte ex lege in den Status von bestellten Tierärzten gehoben werden. Dieses Recht setzt eine bereits bestehende "Bestellung" eines Tierarztes zum amtlichen (Fleischuntersuchungs)Tierarzt voraus. Hingegen gelten Tierärzte, die ihr Dienstverhältnis ausschließlich mit der Stadt Graz unterhalten und folglich vom Landeshauptmann mit den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nur "beauftragt" werden, nicht als "bestellt", sondern gemäß Paragraph 99, Absatz 3, LMSVG als lediglich für fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beauftragt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes erlischt gemäß Paragraph 99, Absatz 3, LMSVG diese Berechtigung für einen nicht bereits "bestellten" Amtstierarzt. Daher kann ein bei einer Gemeinde beschäftigter Amtstierarzt ohne neuerliches Ansuchen nicht ex lege (also über die Frist von fünf Jahren hinaus) für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen herangezogen werden. Zwar stellt die Streichung einer (wahlberechtigten) Person aus dem Wählerverzeichnis einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Doch ist dieser Sachverhalt wegen des gesetzlichen Erlöschens der Berechtigung, die begehrten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchzuführen, nicht mit der Ablehnung einer neuerlichen Zulassung zu diesen Untersuchungen vergleichbar. Die Maßnahmenbeschwerde war daher a limine zurückzuweisen.
Schlagworte
Amtstierärzte; bestellt; beauftragt; Bestellung; befristet; Rechtsanspruch; Zwangsgewalt; ZurückweisungZuletzt aktualisiert am
21.09.2011