RS Uvs 2011/5/4 20.3-6/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2011
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a AbsZ2
LMSVG §99 Abs3
LMSVG §24 Abs3
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. LMSVG § 99 heute
  2. LMSVG § 99 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 99 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 99 gültig von 30.11.2010 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  5. LMSVG § 99 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010
  1. LMSVG § 24 heute
  2. LMSVG § 24 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 24 gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023
  4. LMSVG § 24 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  5. LMSVG § 24 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  6. LMSVG § 24 gültig von 01.01.2016 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2015
  7. LMSVG § 24 gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  8. LMSVG § 24 gültig von 01.04.2011 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  9. LMSVG § 24 gültig von 30.11.2010 bis 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  10. LMSVG § 24 gültig von 18.06.2009 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. LMSVG § 24 gültig von 03.08.2006 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  12. LMSVG § 24 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Rechtssatz

Eine Anweisung des Landeshauptmannes, wonach ein mit Schlachttier- und Fleischuntersuchungen "lediglich beauftragter" amtlicher Tierarzt nach Ablauf des gesetzlichen Frist von fünf Jahren nicht neuerlich mit dieser Tätigkeit beauftragt wird, stellt auch ohne Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. So kommt einem beauftragten amtlichen Tierarzt nach den Bestimmungen des LMSVG weder ein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Beauftragung zu, noch enthält das LMSVG eine Bestimmung, wonach nur beauftragte amtliche Tierärzte ex lege in den Status von bestellten Tierärzten gehoben werden. Dieses Recht setzt eine bereits bestehende "Bestellung" eines Tierarztes zum amtlichen (Fleischuntersuchungs)Tierarzt voraus. Hingegen gelten Tierärzte, die ihr Dienstverhältnis ausschließlich mit der Stadt Graz unterhalten und folglich vom Landeshauptmann mit den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nur "beauftragt" werden, nicht als "bestellt", sondern gemäß § 99 Abs 3 LMSVG als lediglich für fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beauftragt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes erlischt gemäß § 99 Abs 3 LMSVG diese Berechtigung für einen nicht bereits "bestellten" Amtstierarzt. Daher kann ein bei einer Gemeinde beschäftigter Amtstierarzt ohne neuerliches Ansuchen nicht ex lege (also über die Frist von fünf Jahren hinaus) für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen herangezogen werden. Zwar stellt die Streichung einer (wahlberechtigten) Person aus dem Wählerverzeichnis einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Doch ist dieser Sachverhalt wegen des gesetzlichen Erlöschens der Berechtigung, die begehrten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchzuführen, nicht mit der Ablehnung einer neuerlichen Zulassung zu diesen Untersuchungen vergleichbar. Die Maßnahmenbeschwerde war daher a limine zurückzuweisen.Eine Anweisung des Landeshauptmannes, wonach ein mit Schlachttier- und Fleischuntersuchungen "lediglich beauftragter" amtlicher Tierarzt nach Ablauf des gesetzlichen Frist von fünf Jahren nicht neuerlich mit dieser Tätigkeit beauftragt wird, stellt auch ohne Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. So kommt einem beauftragten amtlichen Tierarzt nach den Bestimmungen des LMSVG weder ein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Beauftragung zu, noch enthält das LMSVG eine Bestimmung, wonach nur beauftragte amtliche Tierärzte ex lege in den Status von bestellten Tierärzten gehoben werden. Dieses Recht setzt eine bereits bestehende "Bestellung" eines Tierarztes zum amtlichen (Fleischuntersuchungs)Tierarzt voraus. Hingegen gelten Tierärzte, die ihr Dienstverhältnis ausschließlich mit der Stadt Graz unterhalten und folglich vom Landeshauptmann mit den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nur "beauftragt" werden, nicht als "bestellt", sondern gemäß Paragraph 99, Absatz 3, LMSVG als lediglich für fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beauftragt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes erlischt gemäß Paragraph 99, Absatz 3, LMSVG diese Berechtigung für einen nicht bereits "bestellten" Amtstierarzt. Daher kann ein bei einer Gemeinde beschäftigter Amtstierarzt ohne neuerliches Ansuchen nicht ex lege (also über die Frist von fünf Jahren hinaus) für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen herangezogen werden. Zwar stellt die Streichung einer (wahlberechtigten) Person aus dem Wählerverzeichnis einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Doch ist dieser Sachverhalt wegen des gesetzlichen Erlöschens der Berechtigung, die begehrten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchzuführen, nicht mit der Ablehnung einer neuerlichen Zulassung zu diesen Untersuchungen vergleichbar. Die Maßnahmenbeschwerde war daher a limine zurückzuweisen.

Schlagworte

Amtstierärzte; bestellt; beauftragt; Bestellung; befristet; Rechtsanspruch; Zwangsgewalt; Zurückweisung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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