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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9Rechtssatz
§ 44a Z 1 VStG fordert, dass im Spruch des Bescheides die Art der Organfunktion, der zufolge der Beschuldigte zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird.Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG fordert, dass im Spruch des Bescheides die Art der Organfunktion, der zufolge der Beschuldigte zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird.
Gegenständlich wird dem Beschuldigten im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, er habe „als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ“ die Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG zu verantworten, wobei eine Konkretisierung des Spruches durch Hinzufügung der Art der Organfunktion des Beschuldigten von der belangten Behörde nicht vorgenommen wird. Die angeführte Umschreibung der Tätereigenschaft lässt damit die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten iSd § 9 VStG ergibt, womit sie daher dem Konkretisierungsgebot nicht entspricht. VwGH 24.09.2010, 2010/02/0047Gegenständlich wird dem Beschuldigten im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, er habe „als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß Paragraph 9, VStG nach außen berufenes Organ“ die Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu verantworten, wobei eine Konkretisierung des Spruches durch Hinzufügung der Art der Organfunktion des Beschuldigten von der belangten Behörde nicht vorgenommen wird. Die angeführte Umschreibung der Tätereigenschaft lässt damit die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten iSd Paragraph 9, VStG ergibt, womit sie daher dem Konkretisierungsgebot nicht entspricht. VwGH 24.09.2010, 2010/02/0047
Schlagworte
Bescheidspruch, Konkretisierungsgebot, Organfunktion, eindeutige Umschreibung, Tätereigenschaft, vertretungsbefugtes OrganZuletzt aktualisiert am
27.07.2011