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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
B-VG Art129a Abs1 Z2Beachte
gleichlautende Entscheidung zu VwSen-440126/39/Wei/Ba vom 6. Mai 2011Rechtssatz
Für Grundstücke, die noch im alten Grundsteuerkataster eingetragen sind, ist die Erneuerung (Vermarkung einer unstrittigen Grenze) oder Berichtigung (Vermarkung einer strittigen oder zweifelhaften Grenze) der Grenzen im zivilgerichtlichen Außerstreitverfahren nach §§850 ff ABGB vorgesehen. Wird eine bestimmte Grenze als richtig behauptet, so ist dafür das streitige Verfahren (Eigentumsfreiheitsklage) vorgesehen (vgl Gamerith in Rummel, 2 Auflage, § 851 ABGB Rz 6). Gemäß § 851 Abs2 ABGB bleibt es jeder Partei vorbehalten, gegen die Entscheidung des Außerstreitrichters sein besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. Ein Maßnahmebeschwerdeverfahren als Mittel zur Feststellung des als richtig behaupteten Grenzverlaufs steht im Grunde der Subsidiarität nicht zur Verfügung.Für Grundstücke, die noch im alten Grundsteuerkataster eingetragen sind, ist die Erneuerung (Vermarkung einer unstrittigen Grenze) oder Berichtigung (Vermarkung einer strittigen oder zweifelhaften Grenze) der Grenzen im zivilgerichtlichen Außerstreitverfahren nach §§850 ff ABGB vorgesehen. Wird eine bestimmte Grenze als richtig behauptet, so ist dafür das streitige Verfahren (Eigentumsfreiheitsklage) vorgesehen vergleiche Gamerith in Rummel, 2 Auflage, Paragraph 851, ABGB Rz 6). Gemäß Paragraph 851, Abs2 ABGB bleibt es jeder Partei vorbehalten, gegen die Entscheidung des Außerstreitrichters sein besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. Ein Maßnahmebeschwerdeverfahren als Mittel zur Feststellung des als richtig behaupteten Grenzverlaufs steht im Grunde der Subsidiarität nicht zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011