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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
B-VG Art129a Abs1 Z2Beachte
gleichlautende Entscheidung zu VwSen-440126/39/Wei/Ba vom 6. Mai 2011Rechtssatz
Werden auf einem Weg, der eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs1 StVO 1960 darstellt, Absperrmaßnahmen (Holzpflöcke und rot-weißes Absperrband) derart getroffen, dass eine Benutzung dessen mit mehrspurigen Fahrzeugen praktisch nicht mehr oder nur sehr erschwert möglich ist, sowie zudem von der Gemeinde geplante Grabungsarbeiten zur Beseitigung einer Vermurung behindert, ist unzweifelhaft eine konkrete Besorgnis iSe Behinderung von Verkehrsteilnehmern (vgl die Besorgnisjudikatur des VwGH vgl zB VwSlg 13.275 A/1990, VwGH 21.11.2003, 2003/02/240 ua) und damit eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben. Unabhängig von allfälligen zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffend die wahren Eigentumsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde waren die Organe des Bürgermeisters daher befugt, gemäß § 89a Abs2 StVO 1960 die Hindernisse von der Fahrbahn zu beseitigen. Die gegen die Entfernung der Absperrung (Holzpflöcke und rot-weißes Absperrband) gerichtete Beschwerde wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war demnach als unbegründet abzuweisen.Werden auf einem Weg, der eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd Paragraph eins, Abs1 StVO 1960 darstellt, Absperrmaßnahmen (Holzpflöcke und rot-weißes Absperrband) derart getroffen, dass eine Benutzung dessen mit mehrspurigen Fahrzeugen praktisch nicht mehr oder nur sehr erschwert möglich ist, sowie zudem von der Gemeinde geplante Grabungsarbeiten zur Beseitigung einer Vermurung behindert, ist unzweifelhaft eine konkrete Besorgnis iSe Behinderung von Verkehrsteilnehmern vergleiche die Besorgnisjudikatur des VwGH vergleiche zB VwSlg 13.275 A/1990, VwGH 21.11.2003, 2003/02/240 ua) und damit eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben. Unabhängig von allfälligen zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffend die wahren Eigentumsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde waren die Organe des Bürgermeisters daher befugt, gemäß Paragraph 89 a, Abs2 StVO 1960 die Hindernisse von der Fahrbahn zu beseitigen. Die gegen die Entfernung der Absperrung (Holzpflöcke und rot-weißes Absperrband) gerichtete Beschwerde wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war demnach als unbegründet abzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011