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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
B-VG Art129a Abs1 Z2Beachte
gleichlautende Entscheidung zu VwSen-440126/39/Wei/Ba vom 6. Mai 2011Rechtssatz
Positioniert sich eine Person mitten auf einem Weg, um das Entfernen der von ihr angebrachten Absperrung sowie die Instandhaltungsarbeiten der Straßenverwaltung auf diesem Weg zu verhindern, und muss diese mangels freiwilligen Verlassens des Weges durch Polizeibeamte mit sanfter Gewalt einige Meter zum Rand des Weges eskortiert werden, liegt eine faktische Freiheitsentziehung vor. Auch wenn diese Maßnahme nur Sekunden dauerte und mangels aktiven Widerstands der Person ohne den Einsatz von erheblicher Gewalt durchgeführt wurde, ist dieser Akt als Maßnahme der Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011